Leitsatz
Die im Jahre 1984 geborene Klägerin nahm ihren Vater auf Zahlung eines Geldbetrages in Anspruch, den er in einer auf den Namen der Klägerin lautenden Festgeldanlage angelegt hatte.
Sachverhalt
Die Ehe der Eltern der Klägerin war seit dem Jahre 2005 rechtskräftig geschieden. Ihr Vater hatte auf ihren Namen eine Festgeldanlage getätigt. Die Klägerin begehrte Zahlung des von ihm auf ihren Namen angelegten Betrages.
Der Beklagte hatte als Versicherungsvertreter zumindest bis zum Jahre 1991 hohe Einkünfte erzielt und hiervon u.a. eine Eigentumswohnung angeschafft und auch im Namen seiner damaligen Ehefrau zahlreiche Geldanlage getätigt. Im April 1998 legte er - für die Eheleute als gesetzliche Vertreterin der Klägerin handelnd - bei der D. Bausparkasse für die Dauer von drei Monaten einen Betrag i.H.v. 100.000,00 DM als Festgeld auf den Namen der damals noch minderjährigen Klägerin an. Mit Schreiben vom 17.6.1998 teilte die Bausparkasse der Klägerin mit, dass die Laufzeit ihrer Festgeldanlage am 23.7.1998 ende. Nach dem Ende der Laufzeit verfügte der Beklagte über den Anlagebetrag in Form einer anderen Anlage, die nicht mehr auf den Namen der Klägerin lautete.
Zwischen den Parteien war im Berufungsrechtszug unstreitig, dass am 24.7.1998 ein Betrag von 101.166,67 DM (51.725,70 EUR) über ein Konto der Eheleute an den Beklagten ausgezahlt worden war.
In der Folgezeit überwies der Beklagte an die Klägerin die Hälfte dieses Betrages i.H.v. 25.862,85 EUR und empfahl ihr, die andere Hälfte des Betrages bei ihrer Mutter einzufordern.
Mit dem von ihr verfolgten Leistungsanspruch hat die Klägerin Auszahlung der zweiten Hälfte des im Jahre 1998 auf ihren Namen angelegten Betrages i.H.v. 25.862,85 EUR von dem Beklagten begehrt sowie ferner vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht.
Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten mit der Begründung, eigenes Vermögen der Klägerin habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Er habe lediglich von ihm selbst angesparte Gelder steuerverkürzend auf ein Konto der Klägerin eingezahlt, um alle Steuerfreibeträge für die anfallenden Zinsen auszuschöpfen. Einen Schenkungswillen habe es nie gegeben.
Das LG hat der Klage mit Ausnahme eines geringen Teilbetrages der von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in vollem Umfang stattgegeben.
Gegen das erstinstanzliche Urteil des LG legte der Beklagte Berufung ein. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG vertrat ebenso wie das LG die Auffassung, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung der noch offenen Klagesumme zu. Ein Anspruch ergebe sich zum einen aus § 816 Abs. 1 BGB, wonach der Nichtberechtigte, der über einen Gegenstand eine dem Berechtigten gegenüber wirksame Verfügung treffe, dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet sei. Diese Voraussetzungen lägen vor. Der Beklagte habe als Nichtberechtigter über die Anlageforderung verfügt, die der Klägerin als Berechtigter zugestanden habe.
Die Klägerin sei auch materiell-rechtliche Inhaberin des von dem Beklagten für sie angelegten Kontos gewesen. Gläubigerin könne sie nur dann geworden sein, wenn der Beklagte im Wege einer wirksamen Stellvertretung ausdrücklich oder konkludent im Namen der Klägerin aufgetreten wäre. Die Voraussetzungen einer rechtswirksamen Stellvertretung seien erfüllt. Der Beklagte selbst habe mit Schriftsatz seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vorgetragen, die Eheleute hätten als gesetzliche Vertreter auf den Namen der Klägerin ein Konto eröffnet. Diesem Sachvortrag sei zu entnehmen, dass der Beklagte - für beide Eltern handelnd - als gesetzlicher Vertreter der Klägerin aufgetreten sei.
Darüber hinaus beständen keine Bedenken, die Berechtigung der Klägerin hinsichtlich der Festgeldanlage mit den Argumenten des LG aus § 328 Abs. 1 BGB herzuleiten. Die auf den Namen der Klägerin lautende Kontoeröffnung durch den Beklagten sei zumindest konkludent der Erklärungsgehalt eines Vertrages zugunsten Dritter beizumessen.
Zwar zwinge die Einrichtung eines Kontos auf den Namen eines anderen allein betrachtet noch nicht zu dem Schluss, dass der nominelle Kontoinhaber auch materiell-rechtlicher Inhaber der Forderung werden solle (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 328 Rz. 9a).
Entscheidend sei hinhegen, wer nach der Vereinbarung mit der Bank und dem das Konto Eröffnenden Kontoinhaber sein solle. Die Kontounterlagen bezeichneten die Klägerin als Inhaberin der Festgeldanlage und enthielten keinen Hinweis, der eine abweichende Rechtszuständigkeit für möglich erscheinen lasse.
Hinzukomme nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, dass die zahlreichen Anlagen auf den Namen der Klägerin vor allem dem Zweck dienen sollten, steuerliche Freibeträge auszuschöpfen. Dieses Ziel sei rechtskonform nur zu erreichen, wenn die Klägerin materiell-rechtliche Inhaberin der Festgelder geworden sei.
Auch die Befugnis des Beklagten gegenüber der Bank, über das Konto zu verfügen, lasse de...