Entscheidungsstichwort (Thema)
Festgeldanlage auf den Namen eines minderjährigen Kindes
Leitsatz (amtlich)
Legt ein Elternteil - als gesetzlicher Vertreter für beide Eltern handelnd - einen Geldbetrag in der Form einer Festgeldanlage auf den Namen seines minderjährigen Kindes an, so steht dem Kind als nomineller Inhaber des Kontos die Forderung im Regelfall auch materiell-rechtlich zu.
Normenkette
BGB § 816 Abs. 1, § 328 Abs. 1, § 1629 Abs. 2 S. 1, § 1795 Abs. 2, § 181
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 23.11.2006; Aktenzeichen 9 O 111/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 23.11.2006 - 9 O 111/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit nicht schon im Beschluss des Senats vom 30.4.2007 über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden worden ist.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren bis zur Rücknahme der Berufung gegen die Drittwiderbeklagte wird auf 51.725,70 EUR und für das nachfolgende Verfahren auf 25.862,85 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die 1984 geborene Klägerin den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung eines Geldbetrags in Anspruch, den der Beklagte in einer auf den Namen der Klägerin lautenden Festgeldanlage bei der D. anlegte.
Der Beklagte hat aus erster Ehe zwei Kinder, die 1972 und 1974 geboren sind. Die Ehe der Eltern der Klägerin ist seit dem Jahr 2005 rechtskräftig geschieden.
Der Beklagte erzielte als Versicherungsvertreter zumindest bis zum Jahr 1991 hohe Einkünfte. Von diesen Einkünften wurde u.a. eine Eigentumswohnung im Wert von 400.000 DM angeschafft. Zugleich tätigte der Beklagte auch im Namen seiner damaligen Ehefrau zahlreiche Geldanlagen. So legte er im April 1998 - für die Eheleute B. als gesetzliche Vertreter der Klägerin handelnd - bei der D. Bausparkasse für die Dauer von drei Monaten einen Betrag i.H.v. 100.000 DM als Festgeld auf den Namen der damals noch minderjährigen Klägerin an. Mit Schreiben vom 17.6.1998 (GA I Bl. 51) teilte die D. der Klägerin mit, dass die Laufzeit ihrer Festgeldanlage an 23.7.1998 ende. Nach dem Ende der Laufzeit verfügte der Beklagte über den Anlagebetrag in Form einer anderen Anlage, die nicht mehr auf den Namen der Klägerin lautete.
Im Berufungsrechtszug ist unstreitig, dass erstmals am 20.5.1997 bis zum 20.8.1997 ein Betrag von 132.489,60 DM auf das auf den Namen der Klägerin lautende Konto Nummer ...05 angelegt war. Am Ende der Laufzeit wurden 107.637,60 DM auf das auf den Namen der Klägerin lautende Konto mit der Nummer ...13 transferiert. Dieser Betrag wurde inklusive Zinsen am 22.12.1997 auf das Folgekonto ...30 überwiesen. Diese Anlage war bis zum 23.3.1998 angelegt. Von diesem Betrag wurde sodann die Summe von 100.000 DM am 23.3.1998 auf das Folgekonto ...48 gestellt und von dort am 24.7.1998 einschließlich eines Zinsertrags von 1.166,67 DM über ein Konto der Eheleute B. an den Beklagten ausgezahlt.
Mit einem Schreiben vom 16.8.2004 (GA I 26) wandte sich der Beklagte an die Klägerin. Das Schreiben lautet auszugsweise:
"Liebe J., ich möchte zurückkommen auf unser Gespräch von letzter Woche. Du hast das Konto bei der D.-Bausparkasse angesprochen. 1998 war ein Betrag von 100.000 DM zzgl. Zinsen von 1.166,67 DM angelegt. Umgerechnet in EUR ergibt dies einen Betrag von 51.725,70 EUR. Ich werde dir in Kürze die Hälfte des Betrags zur Finanzierung deines Jurastudiums auf dein Konto überweisen .... Ich empfehle, die andere Hälfte des Betrages bei deiner Mutter einzufordern ..."
In der Folge zahlte der Beklagte an die Klägerin 25.862,85 EUR.
In einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 16.7.2005 (GA I Bl. 48) vertrat die Mutter der Klägerin, die frühere Drittwiderbeklagte, die Auffassung, für die Klägerin sei nicht nur ein Betrag i.H.v. 101.166,67 DM, sondern 132.489,60 DM angelegt gewesen. Nebst Zinsen stehe der Klägerin per 31.8.2004 ein Betrag i.H.v. 90.470,77 EUR gegen beide Eltern zu. Weiter heißt es in dem Schreiben:
"Aufgrund des Urteils zum Ausgleich des Zugewinns steht dir am 18.7.2005 ein von mir zu zahlender Betrag von 28.393,54 EUR zu. Diesen Betrag kürze ich um deinen Restanteil an der für J. fehlenden Summe zur Finanzierung ihrer Ausbildung und transferiere die Summe von 19.372,53 EUR auf ihr Girokonto. Gleichzeitig zahle ich dir den Betrag von 9.021,01 EUR aus. Damit ich J. meine Hälfte auszahlen kann, die immer noch zu deiner Verfügung steht, sind von dir einschließlich Zinsen bis zum 18.7.2005 insgesamt 46.852,11 EUR an mich auszuzahlen."
Die Klägerin hat behauptet, der bei der D.-Bausparkasse angelegte Betrag stelle nur einen Teil des v...