Leitsatz
Der volljährige Kläger nahm seinen unterhaltspflichtigen Vater im Wege der Feststellungsklage wegen rückständigen Kindesunterhalts für die Zeit bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres in Anspruch. Die für die beabsichtigte Klage von ihm beantragte Prozesskostenhilfe wurde ihm erstinstanzlich unter Hinweis auf das fehlende Feststellungsinteresse für die beabsichtigte Klage nicht gewährt. Der von dem Kläger hiergegen eingelegten Beschwerde half das AG nicht ab. Das OLG gewährte ihm Prozesskostenhilfe, soweit er Feststellung begehrte, dass der Beklagte rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. 21.426,24 EUR schuldete. Die weitergehende Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Anders als das AG sah das OLG hinreichende Erfolgsaussichten für die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung.
Er könne im Wege der Feststellungsklage gegen den Beklagten rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres geltend machen. Der Klage fehle insbesondere nicht das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, da hinsichtlich der durch die jeweilige Urkunde des Jugendamtes bzw. den Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des AG titulierten laufenden Unterhaltsansprüche die Verjährung drohe.
Durch vollstreckbare Urkunden festgestellte Unterhaltsansprüche verjährten grundsätzlich gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB in 30 Jahren. Dabei sei allerdings zu unterscheiden, ob es sich um rückständigen oder laufenden Unterhalt handele. Während ein in der Urkunde oder im Titel festgestellter Rückstand in 30 Jahren verjähre, verjähre der laufende Unterhalt gemäß § 197 Abs. 2 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist, somit nach 3 Jahren gemäß § 195 BGB.
Der letzte Titel des Antragstellers datiere vom 14.3.1996. Er beinhalte wie die vorherigen Urkunden im Wesentlichen eine Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Unterhalts. Nachdem der Kläger am 30.11.2005 sein 18. Lebensjahr vollendet habe, ende die nach § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestehende Hemmung der Verjährung. Die Verjährung beginne daher gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2005 und ende mit Ablauf des Jahres 2008. Durch die Einreichung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 19.12.2008 sei erneut eine Hemmung eingetreten. Eine anderweitige Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährung könne der Kläger nicht herbeiführen. Im Hinblick auf den unbekannten Aufenthalt des Antragsgegners scheide insbesondere die Einleitung von Vollstreckungshandlungen gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus.
Link zur Entscheidung
OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 29.01.2009, 11 WF 12/09