Nach § 538 BGB haftet der Mieter nicht für Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Feuchtigkeitsschäden. Daraus folgt zunächst, dass der Mieter nicht für einen Schaden einstehen muss, der infolge eines Gebäudemangels entstanden ist.

 
Praxis-Beispiel

Was ein Gebäudemangel ist

Undichte Fenster, Mauerrisse, ungenügende (nicht den Regeln der Bautechnik entsprechende) Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit, undichte Leitungen, Rohrbrüche, u. U. unzureichende Isolierung, mangelnde Beheizbarkeit.

Der Mieter muss dem Vermieter lediglich anzeigen, dass ein Feuchtigkeitsschaden aufgetreten ist.[1] Es ist dann Sache des Vermieters, die zur Beseitigung des Baumangels erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

 
Wichtig

Grundsätzlich keine extreme Heiz- und Lüftungspflicht des Mieters

Der Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Baumangel durch verstärktes Heizen oder Lüften Rechnung zu tragen. Er ist lediglich gehalten, die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.[2]

Unterlässt der Mieter die Mängelanzeige, kann sich eine Haftung aus § 536c Abs. 2 BGB ergeben. Liegen die Voraussetzungen des § 536c Abs. 2 BGB nicht vor, so haftet der Mieter nicht.

[2] § 555a Abs. 1 BGB; s. Erhaltungsmaßnahmen.

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