Ein rechtlicher Vater, der um anwaltliche Beratung wegen Zweifeln an seiner Vaterschaft bittet, wird zukünftig neben dem Anfechtungsverfahren auch auf § 1598a BGB hinzuweisen sein. Geht es dem Mandanten nur oder zunächst nur darum, Kenntnis darüber zu erlangen, ob er der leibliche Vater des Kindes ist oder nicht, wird grundsätzlich § 1598a BGB der Vorzug gegenüber dem Anfechtungsverfahren zu geben sein. Dabei sollte allerdings immer die gegebenenfalls laufende Anfechtungsfrist im Auge behalten werden, falls der Mandant später doch noch die rechtliche Beziehung zum Kind beenden will.
Soll nach § 1598a BGB vorgegangen werden, werden zunächst – wie üblich – die Anspruchsgegner aufzufordern sein, in die genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die Probeentnahme zu dulden. Da der Anspruch nach § 1598a Abs. 1 BGB an keinerlei Voraussetzungen geknüpft ist, ist zu erwarten, dass in den meisten Fällen bereits außergerichtlich die Einwilligung erteilt werden wird und es überhaupt nicht mehr zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.
Reagiert die Gegenseite ablehnend oder gar nicht, sollte – ggf. nach erneuter Aufforderung – das gerichtliche Verfahren nach § 1598a Abs. 2 BGB eingeleitet werden. Bei unmittelbar bevorstehendem Ablauf der Anfechtungsfrist kann es ausnahmsweise auch geboten sein, sogleich den Antrag nach § 1598a Abs. 2 BGB bei Gericht zu stellen, um dadurch den Lauf der Anfechtungsfrist zu hemmen. In diesem Fall besteht allerdings das Risiko einer Kostentragung nach § 13a Abs. 1 FGG, wenn die Gegenseite nach Zustellung der Antragsschrift sogleich ihre Einwilligung in die Abstammungsuntersuchung erteilt und erklärt, die Probeentnahme zu dulden.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sollte der Mandant ggf. darauf hingewiesen werden, dass die Hemmung einer laufenden Anfechtungsfrist sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung endet.
Werden das Kind oder die Mutter als Anspruchsgegner vertreten, sollte geprüft werden, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klärung der Abstammung eine Kindeswohlbeeinträchtigung begründen würde und dies ggf. entsprechend vorgetragen werden. Wird eine außergerichtliche Vereinbarung oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, wird es häufig ratsam sein darauf hinzuwirken, dass auch die Verpflichtung des Anspruchstellers nach § 1598a Abs. 4 BGB mit in den Vergleich aufgenommen wird, um einen neuerlichen späteren Streit zwischen den Beteiligten nach Einholung des Gutachtens zu vermeiden.