Familienrechtsverhältnisse erzeugen Ansprüche i.S.d. Legaldefinition des § 194 Abs. 2 BGB. Fraglich ist oftmals, ob die allgemeinen Vorschriften des BGB oder des Schuld- und Sachenrechts auf familienrechtliche Ansprüche analog Anwendung finden oder ob die Anspruchsgrundlagen und deren Durchsetzung eigenen Regeln folgen.

Die allgemeinen Vorschriften des BGB können grundsätzlich angewandt werden, doch muss immer geprüft werden, ob nicht gesetzlich angeordnete oder aus der Natur der Sache fließende Besonderheiten eine abweichende Regelung erzwingen. Eine prominente Anspruchsgrundlage ist natürlich der Anspruch der gesetzlichen Mitverpflichtung des Ehegatten (§ 1357 BGB) sowie der Herausgabe von Hausratsgegenständen nach § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB.[1] Praxisrelevant sind die Ansprüche des § 1570 oder § 1615 BGB im Unterhaltsrecht[2] sowie die Neuregelung von Auskunftsansprüchen nach § 1379 BGB: Vor der Reform des Zugewinnausgleichs gab es weder einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Anfangsvermögens noch einen Anspruch auf Vorlage von Belegen zu Kontrollzwecken. Auskünfte über illoyale Vermögensminderungen konnten bis dato lediglich nach § 242 BGB verlangt werden. In § 1379 wurde jüngst ein echter Auskunftsanspruch mit Belegvorlage zum Trennungszeitpunkt eingeführt.[3]

Spannend im Feld der Ansprüche sind die Probleme, ob bestimmte Ansprüche überhaupt einklagbar und, wenn ja, vollstreckbar sind. Können diese Ansprüche auch übertragen und vererbt werden? Um diese Fragen geht es in einem ersten Schritt, sodann um die Verjährung von familienrechtlichen Ansprüchen. Schließlich stehen Abweichungen des Familienrechts von anderen Rechtsgebieten des BGB im Mittelpunkt.

[1] Gergen, Die Mitarbeit des Ehegatten im Betrieb des anderen, FPR 2010, 298–303.
[2] Zu den jüngeren Reformen im Ehegüter- und Unterhaltsrecht siehe z.B. Battes, FamRZ 2009, 261–265; Wellenhofer, JuS 2009, 673; zum FamFG: Zimmermann, JuS 2009, 692.
[3] Büte, NJW 2009, 2776-2781, hier 2779.

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