Der BGH hat seine Rechtsprechung zu den "belasteten" Anrechten vervollständigt. Zum einen unterfallen sicherungsabgetretene Anrechte dem Versorgungsausgleich.
Nach dem BGH können gem. §§ 829, 835 ZPO gepfändete und zur Einziehung überwiesene Versorgungsanrechte ebenfalls durch interne Teilung ausgeglichen werden. Dabei erfolgt die Übertragung des Anrechts mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen. Damit ist es nicht notwendig, dass das Gericht in seiner Beschlussfassung eine solche Beschränkung mitaufnimmt, da sie nur deklaratorische Bedeutung hat. Dies unterscheidet sich von der Übertragung sicherungsabgetretener Anrechte, da hier der schuldrechtliche Rückgewähranspruch mitübertragen werden muss.
Der BGH hat darüber hinaus entschieden, dass § 91 Abs. 1 InsO dem Erwerb von Versorgungsanrechten im Wege der internen Teilung aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht entgegensteht. Damit können Versorgungsanrechte durch eine Nacheröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten ergehende rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung übertragen werden.
Dabei weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass der Insolvenzverwalter am Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung zu beteiligen ist, wenn ein Versorgungsanrecht betroffen ist, welches zur Insolvenzmasse gehören kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Wird eine solche Beteiligung unterlassen, beginnt gegenüber dem Insolvenzverwalter die Beschwerdefrist nicht zu laufen.
Bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft richtet sich die Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf den jeweils eingenommenen Status entfällt. Dabei ist lediglich der Anteil der als Arbeitnehmer erworben wurde nach § 45 VersAusglG zu bewerten. In Fällen der in Unternehmereigenschaft gewährten Direktzusagen findet § 45 Abs. 1 VersAusglG keine Anwendung, sondern die allgemeine Regel des § 5 Abs. 1 VersAusglG.
Ist somit dem Unternehmer eine Rentenleistung zugesagt, ist dieser als Bezugsgröße anzunehmen und nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 39–42 VersAusglG zu bewerten. Dabei weist der BGH nochmals darauf hin, dass das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung bezüglich der Unternehmerversorgung anteilig dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zuzuordnen ist, und zwar im Umfang des bis zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil.
Eine Bezugnahme auf das Ende der Ehezeit ist nicht erforderlich in Fällen der Anordnung der internen Teilung eines Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Familiengericht. Aufgrund der Benennung der Anzahl der zu übertragenden Entgeltpunkte ist im Leistungsfall anhand des jeweils maßgeblichen aktuellen Rentenwerts der Rentenzahlbetrag zu berechnen.
Bestimmt die Teilungsordnung einer betrieblichen Altersversorgung die unmittelbare Bewertung des Ehezeitanteils auf der Grundlage der Summe der Arbeitgeberbeiträge einschließlich der hierauf anfallenden Zinsgutschriften, ist nach einer Entscheidung des OLG Hamm gewährleistet, dass die ausgleichsberechtigte Person ausreichend an der Wertentwicklung des übertragenen Anrechts ab dem Ehezeitende teilnimmt.
In diesen Fällen habe eine Maßgabeanordnung im Hinblick auf nur möglicherweise bestehende unwirksame Teilungsregelungen ohne eigene Sachprüfung durch das Familiengericht zu unterbleiben.
Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Rahmen der internen Teilung immer auf ein bereits vorhandenes Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten zu übertragen. Dies gilt auch dann, wenn für das Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen ein anderer Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig ist.
Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Der BGH hat den Höchstbetrag der Teilungskosten auf 500,00 EUR gedeckelt sofern der Versorgungsträger nicht nachvollziehbar darlegt, dass in seinem Fall die zu erwartenden Kosten darüber liegen.
Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2–3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts, bestehen allerdings nach BGH auch bei einem 500,00 EUR deutlich übersteigenden Höchstbetrag keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrags benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht.
In der Regel dürfte der im Jahre 2015 festgesetzte Höchstbetrag von 500,00 EUR bei weitem die Kosten im Rahmen der Mischkalkulation überschreiten.