Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zuge der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist.

[2] Auf den von der Antragstellerin angebrachten Scheidungsantrag, dem der Antragsgegner zugestimmt hat, hat das Familiengericht die Ehe geschieden. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs hat die Antragstellerin beantragt, von einer Durchführung abzusehen, weil ein Ausgleich der während der Ehezeit, dem Zeitraum vom 1.5.2013 bis zum 29.2.2020, jeweils erworbenen Anrechte grob unbillig wäre. Das Familiengericht hat, nachdem es die beteiligten Ehegatten hierauf hingewiesen hat, entschieden, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Antragsgegner zwar voraussichtlich ausgleichsberechtigt sein werde, ein Versorgungsausgleich zu seinen Gunsten aber dennoch nicht in Betracht komme, weil er es vollständig unterlassen habe, in irgendeiner Weise an der Aufklärung seiner Anrechte mitzuwirken.

[3] Gegen die Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er rügt, das Familiengericht habe zu Unrecht davon abgesehen, den Versorgungsausgleich zu regeln; dieser sei vielmehr von Amts wegen durchzuführen. Ein völliger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs, so, wie die Antragstellerin dies fordere, komme nicht in Betracht. Denn er habe zu Beginn der Ehezeit einen Taxibetrieb unterhalten und sei daneben als Veranstaltungskaufmann im Bereich der "Promotion" u.a. für das Unternehmen ## selbstständig tätig gewesen. Aus den Einnahmen aus diesen Tätigkeiten habe er die Lebenshaltungskosten der insgesamt vierköpfigen Familie – der Antragstellerin und ihm sowie den zwei minderjährigen, in den Jahren 2014 bzw. 2016 geborenen Kindern – bestritten und insbesondere die Kosten der Miete wie auch andere Lebenshaltungskosten bezahlt.

[4] Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie hält an ihrem erstinstanzlichen Antrag fest, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit vollständig auszuschließen und verweist darauf, dass auch die – hier vorliegende – Verletzung der verfahrensrechtlichen Pflicht, an der Klärung der eigenen Versorgungsanrechte mitzuwirken, einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach sich ziehen könne. Unabhängig hiervon sei der Versorgungsausgleich aber auch deshalb vollständig auszuschließen, weil der Antragsgegner während der Ehezeit praktisch überhaupt keine eigene Altersvorsorge betrieben habe. Zudem habe es Zeiten gegeben, in denen er weder eigene Einkünfte erwirtschaftet noch staatliche Transferleistungen bezogen oder dies wenigstens beantragt hätte. Da er auf diese Weise auch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich vernachlässigt habe, dürfe ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden.

[5] Der Senat hat für den Antragsgegner, nachdem dieser im Beschwerderechtszug an der Klärung seines Kontos mitgewirkt hat, eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers zu den von ihm während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften eingeholt; danach beträgt der Eheanteil seiner Anwartschaften 0,8127 Entgeltpunkte. Allerdings sind vom Beginn der Ehezeit am 1.5.2013 bis zum 10.7.2018 im Versicherungskonto des Antragsgegners keine Entgelte verzeichnet, die zu einem Erwerb von eigenen Anrechten hätten führen können. Ab dem 11.7.2018 bis zum Ende der Ehezeit am 29.2.2020 verzeichnet das Konto für die spätere Altersversorgung maßgebliche Entgelte in Höhe von insgesamt 31.591,17 EUR. Dagegen hat die Antragstellerin während der Ehezeit (West-) Anrechte in Höhe von 7,2100 Entgeltpunkten sowie zusätzlich (Ost-) Anrechte über 1,9383 Entgeltpunkte (Ost) erworben. Im Zeitraum zwischen dem 1.1.2013 und dem 29.2.2020 sind in ihrem Versicherungskonto für die künftige Altersversorgung maßgebliche Entgelte in Höhe von insgesamt 133.411 EUR verzeichnet. Es handelt sich hierbei durchweg um Pflichtbeiträge aus Zeiten der Erwerbstätigkeit, die teilweise auch in Zeiten erworben worden sind, in denen der Antragstellerin bereits rentenrechtliche Zeiten der Schwangerschaft oder der Kindererziehung angerechnet wurden. Auf Bitten des Senats haben die beiden beteiligten Rentenversicherungsträger für beide früheren Ehegatten neue, korrigierte Auskünfte erstellt, in denen lediglich die Werte für den Zeitraum vom 1.7.2018 bis zum Ende der Ehezeit am 29.2.2020 zugrunde gelegt wurden. In dieser (verkürzten) Zeit hat die Antragstellerin Anrechte in Höhe von 2,7015 Entgeltpunkten erlangt und der Antragsgegner solche in Höhe von 0,8127 Entgeltpunkte. Der Senat hat den Beteiligten wiederholt rechtliche Hinweise erteilt und darauf aufmerksam gemacht, dass ohne mündliche Anhörung, im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll.

II. [6] 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die vom Familiengericht getroffene Entscheidung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist ohne Bedenken zulässig (§§ 58, 63, 64, 228 FamFG).

2. [7] Das Rechtsmittel hat jedoch nur den aus de...

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