1. Die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs kann grob unbillig sein, wenn der Ausgleichsberechtigte es in vorwerfbar illoyaler Weise unterlassen hat, für seine eigene Alters- und Invaliditätsversorgung Vorsorge zu treffen, obwohl ihm dies unschwer möglich gewesen wäre.

2. Entsprechendes gilt aufgrund der groben Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die bloße Nichtleistung von Unterhalt noch nicht ausreicht, um den Versorgungsausgleich auszuschließen, da dieses Unterlassen auf einer fehlenden Leistungsfähigkeit beruhen kann. Deshalb muss zur Annahme eines Härtefalls über die bloße Nichterfüllung der Unterhaltspflicht hinaus zusätzlich eine besondere Rücksichtslosigkeit hinzukommen.

3. Den Ausgleichsberechtigten trifft eine sekundäre Darlegungslast, die für das Unterlassen einer eigenen Alters- und Invaliditätsversorgung und die Leistung eines Beitrags zum Familienunterhalt sprechenden Umstände substanziiert vorzutragen und gegebenenfalls zu belegen.

4. Dies ist anzunehmen, wenn der Ausgleichspflichtige, der keinen Einblick in die maßgeblichen, allein im Einflussbereich des Ausgleichsberechtigten liegenden Tatsachen hat, schlüssig und anhand von Indizien nachvollziehbar vorgetragen hat, dass der Ausgleichsberechtigte weder für die eigene Alterssicherung vorgesorgt noch zum Familienunterhalt beigetragen hat und dieser Vortrag durch die erteilte Auskunft des Versorgungsträgers im Wesentlichen bestätigt wird.

KG, Beschl. v. 8.12.2021 – 16 WF 1101/20 (AG Schöneberg)

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