BGH, Beschl. v. 18.10.2023 – XII ZB 31/23
a) Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Kanzleikraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelbegründungsfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 11.3.2020 – XII ZB 446/19, FamRZ 2020, 938).
b) Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 19.10.2022 – XII ZB 113/21, NJW-RR 2023, 136).
BGH, Beschl. v. 18.10.2023 – XII ZB 169/23
a) Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Anhörungsrüge eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 44 FamFG kommt u.a. dann ausnahmsweise in Betracht, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf die Zulassungsentscheidung bezogenen Vortrag der Verfahrensbeteiligten verfahrensfehlerhaft übergangen hat (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 14.6.2023 – XII ZB 517/22, FamRZ 2023, 1646).
b) Das Rechtsmittelgericht ist nicht an die Beurteilung der Vorinstanz zur Zulässigkeit und Begründetheit der Anhörungsrüge gebunden, sondern hat dessen Entscheidung, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (Anschluss an BGH Urt. v. 7.2.2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718).
BGH, Beschl. v. 25.10.2023 – XII ZB 250/22
1. Die Verpflichtung, Auskunft durch Belegvorlage zu erteilen, beinhaltet weder eine Verpflichtung, eine systematische Aufstellung der Gewinne der näher bezeichneten Gesellschaften und Unternehmen zu fertigen, noch gar eine solche zur Gewinnermittlung selbst, bei der fachkundige Hilfe erforderlich sein könnte. Vielmehr erstreckt sie sich lediglich auf eine Vorlage bereits vorhandener Belege und bietet erst die Grundlage für eine unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung im Laufe des weiteren Verfahrens.
2. Die Verpflichtung, Auskunft über das Endvermögen zum Stichtag durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses über die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen aktiven und passiven Vermögenswerte zu erteilen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, meint ersichtlich nur die Aufnahme der Vermögensgegenstände als solche unter Angabe der wertbildenden Faktoren und unter Beifügung der vorhandenen Jahresabschlüsse. Wertangaben muss das Vermögensverzeichnis hingegen nicht enthalten.
(red. LS)
OLG Hamm, Beschl. v. 29.6.2023 – 4 UF 154/22
1. Echtheit und Integrität des Dokuments sind nur gewährleistet, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder von der verantwortlichen Person selbst auf einem sicheren Übertragungsweg bei der Justiz eingereicht worden ist.
2. Der Rechtsanwalt als Inhaber des beA muss den Versand selbst vornehmen. Er kann dieses Recht nicht auf eine andere Person übertragen.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.5.2023 – 20 UF 25/23
Hat das Amtsgericht lediglich eine unzulässige – verdeckte – Teilentscheidung über die Regelung des Umgangs getroffen, führt die zulässige Beschwerde eines Beteiligten zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG.