In diesem Zusammenhang noch ein Wort zur Rolle des Anwalts:

Grundsätzlich steht dem Versicherungsnehmer selbstverständlich die freie Wahl des Rechtsanwalts zu.

Dies ist gesetzlich in § 158m VVG sichergestellt und findet ihren Niederschlag z.B. in § 17 Abs. 1 ARB 94.

Der Anwaltsvertrag selbst kommt in jedem Fall stets nur und ausschließlich zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt zustande. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsschutzversicherer selbst den Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer beauftragt und aussucht – ein in der Praxis ohnehin seltener Fall.

Die Einholung der Deckungszusage geschieht in der heutigen anwaltlichen Beratungspraxis meist als kostenloser Service.

LG und OLG München (JurBüro 93, 163) hatten insofern entschieden, dass die Einholung einer Deckungszusage lediglich eine, die Haupttätigkeit begleitende Nebentätigkeit des Rechtsanwalts darstelle und insofern keine gesonderten Gebühren auslösen würde.

Andere Gerichte, so zuletzt AG München (JurBüro 1990, 45) sehen in der Beschaffung der Deckungszusage eine selbständige Tätigkeit des Anwalts, die eine Gebühr auslösen würde.

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