Zitat

"Zur Erleichterung der Konfliktlösung in Familiensachen muss die Antragsschrift in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG (elterliche Sorge und Umgang) entsprechend § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG enthalten, ob die Eltern eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind getroffen haben."

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