Nach allgemeiner Ansicht müssen die folgenden Beteiligten der Umgangsregelung zustimmen:

die verfahrensbeteiligten Eltern des Kindes
in Antragsverfahren der Antragsteller (z.B. Großeltern)
das Jugendamt, aber nur, wenn es einen Antrag auf förmliche Beteiligung am Verfahren gestellt hat, § 162 Abs. 2 FamFG
der Verfahrensbeistand, § 158 Abs. 3 S. 2 FamFG, wobei streitig ist, ob das nur gilt, wenn er mit dem erweiterten Wirkungskreis nach § 158 Abs. 4 bestellt ist[5] oder allgemein.[6] In der Praxis wird diese Streitfrage aber selten relevant, da die Verfahrensbeistände in aller Regel im erweiterten Aufgabenumfang bestellt werden.
das minderjährige Kind ist in allen seine Person betreffende Verfahren Beteiligter, weil es von der Umgangsregelung betroffen ist, § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.[7] Ist das Kind mindestens 14 Jahre oder älter und macht es selbst sein Umgangsrecht geltend, ist es gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG selbst verfahrensfähig und muss selbst zustimmen. Im Übrigen wird es durch die Sorgeberechtigten vertreten. Weitergehend wird vertreten, dass das Kind ab 14 Jahren wegen seines Beschwerderechts immer selbst zustimmen muss.[8]
eine gem. § 161 FamFG als Beteiligte hinzugezogene Pflegeperson[9]

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Verfahrensbeistand wegen anderweitiger Termine den Gerichtstermin vorzeitig verlassen musste und im weiteren Verlauf der Anhörung sich die Eltern auf einen Umgang einigen, der dann protokolliert und gerichtlich gebilligt wird, wobei übersehen wird, dass die Zustimmung des Verfahrensbeistandes fehlte.

[5] So z.B. Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, FamFG, § 156 Rn 10.
[6] So z.B Hammer, FamRZ 2011, 1268, 1269.
[8] Musielak/Borth, FamFG, § 156 Rn 9; NK-ZV/Giers, FamFG, Rn 120.
[9] Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen, 2. Aufl., Rn 421.

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