Das Kind des deutschen Wunschvaters erwirbt gem. § 4 Abs. 1 S. 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der Vaterschaft vorliegt. Eine spätere Vaterschaftsanerkennung wirkt auf den Zeitpunkt der Geburt zurück.[32] Die deutsche Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung für die Beantragung eines deutschen Reisepasses, der wiederum notwendig für die Einreise mit dem Kind nach Deutschland ist. Grundsätzlich kann ein Reisepass bei der deutschen Botschaft im jeweiligen Geburtsland des Kindes beantragt werden. Hierfür muss belegt werden, dass der deutsche Wunschvater auch rechtlicher Vater des Kindes ist. Erforderlich ist folglich die Vorlage der notariellen Vaterschaftsanerkennung. In der Regel wird die deutsche Botschaft auch die Wirksamkeit der Anerkennung gem. § 1594 Abs. 2 BGB prüfen und somit einen Nachweis über die Ledigkeit der Leihmutter verlangen. Es ist also entweder nachzuweisen, dass die Leihmutter nicht verheiratet ist oder zum Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft bereits rechtskräftig geschieden[33] war, bestenfalls durch Vorlage eines Auszuges aus dem Personenstandregister. Sollte die Beschaffung entsprechender Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein, dürfte auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Leihmutter ausreichen.[34] Mandanten sollten jedenfalls darauf vorbereitet sein, dass die Botschaften eingehende Prüfungen vornehmen. Wie diese unisono bei ihren Internetauftritten betonen, sei eine gemeinsame Ausreise mit dem Kind in Fällen der Leihmutterschaft keinesfalls garantiert.[35]

[32] Kau in Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 4 StAG Rn 39.
[33] Die Ehescheidung ist in Deutschland unproblematisch anerkennungsfähig gem. § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG, wenn beide Ehegatten durch ein Gericht des Staates geschieden wurden, dem beide zum Entscheidungszeitpunkt angehört haben, ggfs. ist ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des geschiedenen Ehegatten einzuholen.
[35] Beispielhaft die Ausführungen der Deutschen Botschaft in Kiew: "Neben mehrwöchiger bis -monatiger Verfahrensdauer kann im Einzelfall eine Ausreise der Kinder unmöglich und ihre Unterbringung im Waisenhaus die Folge sein. Die Botschaft rät daher grundsätzlich von der Teilnahme an ukrainischen Leihmutterschaftsprogrammen ab".

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