Die bisherige zentrale Vorschrift für die Betreuerbestellung (§ 1896 BGB a.F.) wird durch § 1814 BGB abgelöst. Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung sind danach ein Betreuungsbedarf einer volljährigen Person aufgrund Krankheit oder Behinderung sowie die Erforderlichkeit der Betreuung. Es bleibt dabei, dass eine Betreuung, auch eine Kontrollbetreuung, gegen den freien Willen des Betroffenen nicht zulässig ist (§ 1814 Abs. 2 BGB). Deutlicher als bisher wird der Erforderlichkeitsgrundsatz umgesetzt, und zwar sowohl hinsichtlich des Ob als auch der Aufgabenbereiche (§§ 1814 Abs. 3, 1815 Abs. 1 S. 3 BGB). § 1814 Abs. 3 S. 2 BGB enthält die Maßnahmen, die gleichermaßen geeignet sein können, einen erforderlichen Unterstützungsbedarf abzudecken und damit eine Betreuung zu vermeiden. Insbesondere verbleibt es bei der Subsidiarität der Betreuung gegenüber einer Vorsorgevollmacht. Ist eine Betreuung erforderlich, hat das Betreuungsgericht den Umfang der Betreuung konkret festzulegen (§ 1815 BGB). Eine Totalbetreuung ("Betreuung in allen Angelegenheiten", "alle Bereiche der Vermögens- und Personensorge") wird es künftig nicht mehr gegeben. § 1815 Abs. 2 Nr. 1-6 BGB enthält abschließend diejenigen Bereiche, in denen ein Betreuer nur handeln kann, wenn ihm diese Aufgabe vom Betreuungsgericht ausdrücklich übertragen wurde (sog. Bestimmungsbefugnis); nicht mehr aufgeführt ist in diesem Zusammenhang der Vollmachtswiderruf.
Die Bestellung einer Person zum Betreuer erfolgt durch Beschluss des Betreuungsgerichts (§ 1814 Abs. 1 BGB). Dieses hat gem. § 1816 Abs. 2 BGB grundsätzlich einem positiven Vorschlag des Betroffenen zur Person des Betreuers und ab 1.1.2023 auch einer Ablehnung bestimmter Personen (sog. negativer Betreuungsvorschlag) zu folgen. Antizipierte Betreuungsverfügungen sind weiterhin zulässig. Sie setzen weder eine Geschäftsfähigkeit noch eine natürliche Einsichtsfähigkeit voraus. Ausreichend ist, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut. Dem Vorschlag ist nur dann nicht zu folgen, wenn Gründe von erheblichem Gewicht gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen und die konkrete Gefahr besteht, dass die Betreuung nicht zum Wohl der betroffenen Person geführt wird. Dies ist entgegen den diesbezüglichen Ansichten im Angehörigenkreis jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn eine andere Person (vermeintlich, insbesondere aufgrund Selbsteinschätzung) geeigneter ist als die vorgeschlagene. Ein Wunsch ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sich bisher eine andere Person um den Betroffenen gekümmert hat. Hat der Betroffene keinen Wunsch hinsichtlich des Betreuers geäußert, sind (ehrenamtliche) Betreuer aus dem Familien- und Angehörigenkreis bevorzugt zu bestellen (§ 19 Abs. 1 S. 2 1. Alt BtOG). Ein Vorrang besteht auch für ehrenamtliche Betreuer, die in keiner persönlichen oder familiären Beziehung zum Betroffenen stehen, wenn sie an einen Betreuungsverein (§$ 14, 15 BtOG) mit Anerkennung durch die zuständige Betreuungsbehörde (§ 5 BtOG) angebunden sind (§ 19 Abs. 1 S. 2 2. Alt BtOG). Nur wenn keine Person für eine ehrenamtliche Übernahme zur Verfügung steht, ist ein Berufsbetreuer zu (§ 19 Abs. 2 BtOG) bestellen (§ 1816 Abs. 5 BGB), der bei der Stammbehörde registriert sein muss (§ 24 BtOG). Die Betreuungsbehörde soll ein Kennenlerngespräch zwischen dem vorgeschlagenen Betreuer und dem Betroffenen auf dessen Wunsch vermitteln (§ 12 Abs. 2 BtOG). Auch das Betreuungsgericht hat im Rahmen der Anhörung des Betroffenen mit ihm die infrage kommenden Betreuer zu besprechen (§ 278 Abs. 2 S. 1 FamFG).
Der Betreuer erhält zum Nachweis seiner Bestellung eine diesbezügliche Urkunde. Er hat nunmehr die Möglichkeit, eine zweite Bestellungsurkunde zu beantragen, in welcher bestimmte Aufgabenbereiche oder die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nur teilweise und nicht vollumfänglich ausgewiesen werden (§ 286 Abs. 2 FamFG). Dies soll verhindern, dass beispielsweise ein Vertragspartner nicht nur über die Kompetenz des Betreuers zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts informiert wird, sondern zusätzlich auch über persönliche Aufgabenbereiche, die mit dem konkreten Vorgang nichts zu tun haben.
Voraussetzung der betreuungsgerichtlichen Bestellung ist, dass die vorgeschlagene Person zur Übernahme der Betreuung bereit ist und keine Unvereinbarkeit aufgrund Berufs vorliegt. Diese Einschränkung ist auch bei einem diesbezüglichen Wunsch des Betroffenen zu beachten. Ein Ausschluss aufgrund Berufs lag bisher nur vor, wenn die vorgeschlagene Person zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher die zu betreuende Person untergebracht war oder wohnte, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung stand (§ 1897 Abs. 3 BGB aF). Dieser zwingende Ausschlussgrund wurde vom Anstalts- und Heimpersonal auf das Personal der Betreuungsdienste (z.B. ambulanter Pflegedienst) erweitert (§ 1816 Abs. 6 S. 1 BGB). In der Literatur wurde ber...