Während das Recht der Pflegschaft bisher einheitlich geregelt war (§§ 1909 ff. BGB a.F.), wurde durch die Reform eine inhaltliche und vorschriftenbezogene Aufteilung vorgenommen. Es wird nunmehr unterschieden zwischen der Pflegschaft für Minderjährige (§§ 1809 ff. BGB) und sonstigen Pflegschaften (§§ 1882 ff. BGB). Insbesondere für die oben genannten Fälle des Ausschlusses der Eltern von der Vertretungsmacht führt der Gesetzgeber nunmehr den neuen Begriff der Zuwendungspflegschaft ein, ohne dass damit grundlegende inhaltliche Änderungen verbunden wären (§ 1811 BGB). Die Verweisung auf das Vormundschaftsrecht für die Pflegschaft für Minderjährige enthält § 1813 Abs. 1 BGB, wobei § 1789 Abs. 2 S. 2 BGB wiederum auf das Recht der Betreuung weiter verweist. Für die sonstigen Pflegschaften wird unmittelbar auf das Betreuungsrecht verwiesen (§ 1888 Abs. 1 BGB).

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