Der Betreuer vertritt den Betroffenen auch gerichtlich (§ 1823 BGB). Auch hier gilt, dass er von seiner Vertretungsmacht nur zurückhaltend Gebrauch machen soll (§ 1821 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Bestellung eines Betreuers wirkt sich auf die Prozessfähigkeit des Betreuten nicht aus (§ 53 Abs. 1 ZPO). Ist die Person, für die eine Betreuung angeordnet wurde, geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB) oder wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet (§ 1903 BGB), ist die Prozessfähigkeit nach § 52 ZPO jedoch ausgeschlossen. Die betroffene Person bleibt allerdings in Betreuungsverfahren verfahrensfähig (§ 225 FamFG). Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung, § 53 Abs. 2 ZPO). Dies soll widersprechende Prozesshandlungen von Betreuer und Betreutem vermeiden.[44] Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft wieder zurücknehmen.

 
Hinweis

Gestaltungshinweis: Der Betreuer soll künftig den Betreuten im Rahmen der Prozessführung nur unterstützen, aber nicht stets, d.h. gleichsam automatisch von seiner Vertretungsmacht mittels einer Ausschließlichkeitserklärung Gebrauch machen.[45]

[44] Gottwald, FamRZ 2022, 331.
[45] Schedler, NZFam 2022, 1011, 1017. Allg. dazu D. Schwab, FamRZ 2023, 1, 6.

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