Gründe: [1] Die Ablehnungsgesuche im Rahmen familiengerichtlicher Sorgerechtsverfahren für verschiedene Kinder betreffende, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt offensichtlich unzulässig.

[2] 1. Soweit der Beschwerdeführer die zu den Aktenzeichen 9 WF 404/22 und 9 WF 448/22 des Oberlandesgerichts ergangenen Beschlüsse sowie die jeweils vorangegangenen – prozessual überholten – Entscheidungen des Familiengerichts beanstandet, vermag er entgegen den aus § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil es ihm in den genannten Verfahren an der Stellung eines Beteiligten fehlte. Das Oberlandesgericht hat ohne dargelegten oder auf der Hand liegenden Verstoß gegen Verfassungsrecht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den ausschließlich das Sorgerecht für zwei Töchter seiner Ehefrau, die aus einer früheren Beziehung dieser hervorgegangen sind, betreffenden familiengerichtlichen Verfahren nach den maßgeblichen fachrechtlichen Regelungen in § 7 FamFG nicht Beteiligter war. Dem setzt der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nichts entgegen. Er zeigt auch nicht nachvollziehbar auf, dass er ungeachtet der fehlenden Beteiligteneigenschaft im fachgerichtlichen Verfahren in eigenen Rechten durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt sein könnte.

[3] 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts wendet, der im Verfahren 9 WF 449/22 ergangen sein soll, wird die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung schon deshalb nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weil ein solcher Beschluss seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt worden ist. Zwar trägt er vor, der Beschluss sei ihm nicht zugestellt worden. Es ist aber nicht erkennbar, warum es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen sein sollte (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 18.3.2019 – 1 BvQ 90/18, Rn 11 f.), den zu einem ihm bekannten Aktenzeichen ergangenen Beschluss nach entsprechender Anforderung bei dem Oberlandesgericht vorzulegen. Ohne Kenntnis des Beschlusses kann eine verfassungsrechtliche Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht erfolgen.

[4] 3. Der Beschwerdeführer zeigt die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auch insoweit nicht auf, als er sich gegen die im Verfahren 9 WF 371/22, 9 WF 418/22 und 9 WF 419/22 des Oberlandesgerichts ergangenen Entscheidungen und die dortige Verfahrensgestaltung wendet. Zwar enthalten seine zu diesen Aktenzeichen erfolgten Schreiben vom 10.6.2022 Anhaltspunkte dafür, dass diese – abweichend von der Verfügung der Vorsitzenden des zuständigen Familiensenats vom 22.6.2022 – als Anhörungsrügen nach § 44 FamFG auszulegen gewesen sein dürften. Es ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass die unterbliebene Entscheidung darüber den Beschwerdeführer in grundrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt haben könnte. Seine Schreiben vom 10.6.2022 zeigen nämlich keine tragfähigen Aspekte auf, aus denen sich die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 23.5.2022 ergeben könnte. Der Beschwerdeführer stellt im Kern lediglich eigene Rechtsauffassungen denjenigen der beanstandeten Beschlüsse entgegen. Das zeigt eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von vornherein nicht auf. Auch eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch die Verfahrensweise der Vorsitzenden ist damit nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt.

[5] 4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos geworden (§ 40 Abs. 3 GOBVerfGG). Auf die Frage, ob der Antrag schon deshalb unzulässig war, weil der Beschwerdeführer damit einen Anordnungsinhalt begehrte, den das Bundesverfassungsgericht auch in der Hauptsache nicht hätte aussprechen können (vgl. BVerfGK 1, 32 <37>), kommt es daher nicht an.

[6] 5. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

[7] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

FF 2/2023, S. 76 - 77

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