Sieht die maßgebliche Versorgungszusage die Auszahlung des Versorgungsanspruchs, und damit der Hinterbliebenenversorgung, erst zum Monatsende vor, ist dies nach Auffassung des OLG Zweibrücken nicht zu beanstanden.
§ 19 Abs. 3 VersAusglG gibt dem Familiengericht die Möglichkeit, vom Wertausgleich bei der Scheidung abzusehen, wenn beide Ehegatten in der Ehezeit neben Anrechten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auch nicht ausgleichsreife Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger erworben haben. Das OLG Düsseldorf weist darauf hin, dass der in § 25 Abs. 2 VersAusglG bestimmte Ausschluss des Anspruchs gegen den Versorgungsträger auch solche Anrechte erfasst, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG vom Wertausgleich bei der Scheidung insgesamt ausgeschlossen wurden, also auch inländische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies kann für den ausgleichsberechtigten Ehegatten erhebliche Nachteile mit sich bringen, da bei interner Teilung der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung die Versorgungsschicksale der Ehegatten voneinander abgekoppelt sind. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Anwendung einer solchen Ausgleichssperre für den Ausgleichsberechtigten sinnvoll ist.
Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung für den Fall ausschließen, wenn die Ehe bis zum Versterben des Versorgungsberechtigten nicht mindestens 12 Monate gedauert hat und die Hinterbliebene die Möglichkeit hat, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Berechtigte aufgrund eines erst nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer erst später eingetretenen Krankheit gestorben ist.
Das OLG Bamberg hat festgestellt, dass die Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger gem. §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG für die Aufnahme des Abfindungsbetrages nach § 23 VersAusglG zuständig ist, sofern der Ausgleichsberechtigte keine Zielversorgung gewählt hat. Dabei geht das OLG davon aus, dass eine Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG und eine externe Teilung nach § 14 VersAusglG miteinander vergleichbar sind. Sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass bei der externen Teilung der Quellversorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zur Einzahlung des Ausgleichswerts beim Zielversorgungsträger verpflichtet wird, während bei der Abfindungszahlung der Ausgleichspflichtige selbst verpflichtet ist.
Nach BGH sind Bestimmungen einer Versorgungsordnung, welche den Zugang zur Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung von der Vorlage einer rechtskräftigen familiengerichtlichen Entscheidung abhängig machen und die Fälligkeit der Teilhabeansprüche auf den Ablauf des Monats herausschieben, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung Kenntnis erlangt, dann unwirksam, wenn sie dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auch in solchen Fällen entgegengehalten werden, in denen der verstorbene ausgleichspflichtige Ehegatte keine versorgungsberechtigte Witwe oder keinen versorgungsberechtigten Witwer hinterlassen hat, und der Versorgungsträger des Schutzes von § 30 VersAusglG nicht bedarf.