Im Gesetz findet sich keine Bestimmung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verfahrenskostenvorschuss zurückgefordert werden kann.
Weil der Verfahrenskostenvorschuss eine besondere Ausprägung des Unterhaltsanspruches ist, wird oftmals die Auffassung vertreten, dass dieser wie sonstiger Unterhalt nicht zurückgefordert werden könne.
Laufender Unterhalt wird aber nicht unter dem Vorbehalt des "Vorschusses" geleistet.
Damit unterscheidet sich der Verfahrenskostenvorschuss allein durch die Wortwahl deutlich von dem sonstigen Unterhalt. Es liegt kein vergleichbarer Vertrauenstatbestand vor, nach dem der Unterhaltsempfänger den an ihn gezahlten Unterhalt verbrauchen kann, ohne diesen zu einem späteren Zeitpunkt zurückzahlen zu müssen.
Bereits der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung daher eine Rückzahlungsverpflichtung nur dann verneint, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten nicht verändert haben.
Denn soweit der bedürftige Ehegatte nur einen Anspruch auf einen Vorschuss habe, müsse er den empfangenen Vorschuss zurückgewähren, wenn die Voraussetzungen, welche ihn zu einer Einforderung berechtigten, nicht mehr gegeben seien. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben.
Erhält der Berechtigte z.B. Zahlungen aus einem Zugewinnausgleich oder aus der Vermögensauseinandersetzung, entspricht eine Rückzahlung in der Regel der Billigkeit.
Bei einer größeren Nachzahlung von rückständigem Unterhalt ist zu berücksichtigen, dass der Berechtigte in der Zeit, für den der rückständige Unterhalt gezahlt wurde, mangels bedarfsdeckendem Unterhaltseinkommen auf seinen tatsächlichen Bedarf deckende Ausgaben verzichten musste. Andererseits sind Sonderausgaben wie Anwalts- und Gerichtskosten in der Regel immer mit einer Ansparung aus dem Einkommen und damit gleichbedeutend mit einem Konsumverzicht verbunden.
Ob eine Rückzahlung aus einer Nachzahlung von Unterhaltsrückständen geleistet werden kann, muss daher dem Einzelfall vorbehalten bleiben.
Eine Rückzahlungsverpflichtung ist aber zu bejahen, wenn das Gericht den Verfahrenskostenvorschuss zugesprochen hatte, weil es von falschen Einkommensverhältnissen der Eheleute ausging und bei richtiger Betrachtung kein Verfahrenskostenvorschuss hätte zugesprochen werden dürfen.
Ebenfalls ist eine Rückzahlungsverpflichtung zu bejahen, wenn der Ehegatte den Rechtstreit gegen einen Dritten gewonnen und dieser ihm die Kosten des Rechtsstreits erstattet hat.
Der Anspruch auf Rückzahlung richtet sich nicht nach den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen der §§ 814, 818 BGB, sondern leitet sich aus den unterhaltsrechtlichen Vorschriften her. Mangels spezialgesetzlicher Regelung ist der den §§ 1360 ff. BGB zugrundeliegende Rechtsgedanke heranzuziehen und führt zu einem familienrechtlichen Anspruch eigener Art.