§ 163 Abs. 2 FGG-RG lautet: Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erfüllung des Gutachtenauftrages auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

Die amtliche Begründung zu § 163 Abs. 2 FGG-RG lautet, dass das Familiengericht in Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen, den Sachverständigen auch damit beauftragen kann, darauf hinzuwirken, die Eltern zur Erzielung eines Einvernehmens und zur Wahrung der elterlichen Verantwortung bei der Regelung der elterlichen Sorge zu bewegen.

Bisher hat der Sachverständige die Fragen im Beweisbeschluss zu bearbeiten, die gerichtliche Beweisfrage zu beantworten, welcher Elternteil beispielsweise zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge besser geeignet ist oder in welchem Umfang ein Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu empfehlen ist.

Laut amtlicher Begründung haben sich derartige Gutachten als nur eingeschränkt verwertbar erwiesen.

Den Familiengerichten soll nun durch die neue Bestimmung die Befugnis eingeräumt werden, den Gutachtenauftrag auf die in der neuen Vorschrift genannten Inhalte zu erstrecken.

Beispielhaft wird für ein derartiges Vorgehen darauf hingewiesen, dass der Sachverständige die Eltern zunächst über die negativen psychologischen Auswirkungen einer Trennung auf alle Familienmitglieder aufklären soll, um sodann zu versuchen, bei den Eltern Verständnis und Feinfühligkeit für die von den Interessen der Erwachsenen abweichenden Bedürfnisse und für die psychische Lage des Kindes zu wecken. Gelingt dies, kann der Sachverständige mit den Eltern ein einvernehmliches Konzept zum künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes und zur Gestaltung des Umgangs erarbeiten.

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