Unterhalt
OLG Hamm, Beschl. v. 7.9.2018 – 7 UF 9/18, FamRZ 2019, 110 m. krit. Anm. Borth S. 112
1. Über die Frage der Unterhaltsbefristung oder -herabsetzung nach § 1578b BGB kann erst entschieden werden, wenn die Verhältnisse der Ehegatten wirtschaftlich entflochten sind und sich danach abschätzen lässt, ob ehebedingte Nachteile dauerhaft bestehen oder nicht (BGH NJW 2018, 2638 Rn 27). Kann dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände nicht festgestellt werden, sind diese Fragen in einem späteren Abänderungsverfahren zu entscheiden (BGH NJW 2018, 2638; BGH FamRZ 2010, 1884; BGH FamRZ 2010, 1238).
2. Ist aufgrund des für den allgemeinen Arbeitsmarkt bereits fortgeschrittenen Alters – hier: 50 Jahre –, familiär bedingter langer beruflicher Abstinenz und gesundheitlicher Beeinträchtigungen noch nicht hinreichend sicher erkennbar, ob und in welchem Umfang es der Unterhaltsberechtigten überhaupt gelingen wird, beruflich Fuß zu fassen und ihren Unterhalt durch eine eigene Berufstätigkeit zu sichern, so ist eine Befristung oder Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nicht möglich. (red. LS)
Güterrecht
BGH, Urt. v. 5.12.2018 – XII ZR 116/17
a) Der Liquidationswert (Zerschlagungswert) gilt in der Regel als unterste Grenze des Unternehmenswerts.
b) Der Ansatz des Liquidationswerts kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Unternehmen zur Mobilisierung des Vermögens "versilbert" werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen wegen schlechter Ertragslage oder aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann.
c) Will der Schuldner die Fortführung schwebender Vergleichsverhandlungen verweigern, muss er diese Verweigerung wegen der verjährungsrechtlichen Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch ein klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck bringen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 8.11.2016 – VI ZR 594/15, NJW 2017, 949 und v. 17.2.2004 – VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654).
Ehewohnung
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.1.2019 – 20 UF 141/18
Wird die Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so kann das aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen.
OLG Thüringen, Beschl. v. 30.8.2018 – 1 UF 38/18
1. Zur Qualifikation von Verfügungsbeschränkungen, die nach ausländischem Recht als allgemeine Ehewirkung ausgestaltet ist, hier: Art. 215 Abs. 3 des französischen Code civil.
2. Die Trennung der Ehegatten ändert nichts am Charakter einer Wohnung als Ehewohnung (Anschluss an BGH FamRZ 2017, 22 m. Anm. Finke).
3. Bei der Beurteilung, ob eine Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung des Eigentums an einer Ehewohnung zulässig ist, bedarf es einer Interessensabwägung (entgegen OLG Hamburg FamRZ 2017, 1829 m. Anm. Kogel).
Versorgungsausgleich
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.11.2018 – 20 UF 123/18
Zur hinreichenden Bestimmtheit einer familiengerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG.
OLG Koblenz, Beschl. v. 6.7.2018 – 13 UF 123/18
1. Die Zuordnung von Kindererziehungszeiten steht nach § 56 SGB VI nicht zur beliebigen Disposition der Eltern. Die Erziehungszeit ist vielmehr gemäß § 56 Abs. 2 SGB VI dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind überwiegend erzogen hat.
2. Bei gemeinsamer Erziehung können die Eltern durch eine übereinstimmende Erklärung mit Wirkung für künftige Kalendermonate verlangen, dass Kindererziehungszeiten nur einem bestimmten Elternteil zugeordnet werden sollen. Die Zuordnung kann ggf. rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen. (red. LS)
Sorge- und Umgangsrecht
OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.1.2019 – 13 WF 217/18
1. Ein Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts, wonach die elterliche Sorge ruht (§ 1674 Abs. 1 BGB) oder der Grund des Ruhens der elterlichen Sorge nicht mehr besteht (§ 1674 Abs. 2 BGB), bildet ebenso wie ein richterlicher Beschluss zur Anordnung der Vormundschaft bei Auslandsbezug als jeweilige Kindschaftssache (§ 111 Nr. 2 FamFG) einen Endbeschluss, der nur mit der Beschwerde zum Rechtsmittelgericht anfechtbar ist; diese Beschlüsse sind einer Selbstabhilfe durch das Ausgangsgericht im Rechtsmittelverfahren nach § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht zugänglich, auch nicht bei Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Sorgerechtssache (§ 13 Abs. 1 RPflG).
2. Das Jugendamt in seiner Funktion als Vormund ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nur beschwerdeberechtigt, wenn es selbst materiell beschwert, d.h. in eigenen Rechten verletzt ist, sodass es sich regelmäßig nur gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahl und Bestellung als Amtsvormund, nicht aber gegen die Anordnung der Vormundschaft (§§ 1773 f., 1909 BGB) oder die zugrunde liegende Sachentscheidung (§ 1674 BGB) wenden kann (vgl. BGH FamRZ 2012, 292; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1942; Hammer, FamRZ 2017, 1904; Dürbeck, FamRZ 2018, 553, jew. m.w.N.).
OLG Brandenburg, Beschl. v. ...