1. Bei einer Trennungszeit von 2/3 der Ehezeit kann von einer Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten, die Grundlage des Gedankens des Versorgungsausgleichs ist, nicht mehr ausgegangen werden, vielmehr ist, sofern konkrete Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, ohne Weiteres anzunehmen, dass die Eheleute ihre Versorgungsgemeinschaft endgültig und nachhaltig aufgehoben und sich wirtschaftlich verselbstständigt haben.

2. Im Falle einer langen Trennungszeit sollen im Rahmen der Abwägung nach § 27 VersAusglG grundsätzlich die Zeiten nicht ausgeschieden werden, in denen der Ausgleichsberechtigte gemeinschaftliche minderjährige Kinder betreut hat (Anschluss an BGH, Beschl. v. 28.9.2005 – XII ZB 177/00 m.w.N.).Der Versorgungsausgleich findet in diesen Fällen seine Legitimation darin, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder auch ohne gemeinsame Lebensführung mit dem anderen Ehegatten eine aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernimmt.

(Leitsätze des Red.)

OLG Dresden, Beschl. v. 17.12.2020 – 18 UF371/20 (AG Meißen)

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