Im Versorgungsausgleich werden in der Regel beiderseitige Primärversorgungen geteilt. Durch die Aussetzung der Kürzung soll die ausgleichspflichtige Person nicht bessergestellt werden als ohne den VA. Deshalb ist die Aussetzung auf die Differenz der beiderseitigen Primärversorgungsanrechte begrenzt – allerdings nur insoweit, als die ausgleichspflichtige Person aus dem übertragenen Anrecht auch bereits eine Rentenleistung bezieht.

Im Beispielsfall 1 hat M Beamtenanrechte abgegeben und im Gegenzug gesetzliche Rentenanrechte der F bekommen. Im Beispielsfall 2 hat M berufsständische Anrechte und gesetzliche Rentenanrechte abgegeben und im Gegenzug gesetzliche Rentenanrechte der F bekommen.

Die Differenz berechnet sich anhand aktueller Werte; sie ist nicht auf das Ehezeitende festgeschrieben.

Im Beispielsfall 1 hat das Amtsgericht also zu Unrecht auf eine Differenz von 320 EUR zum Ehezeitende abgestellt, anstatt den Wert zu aktualisieren.

Das OLG Schleswig berechnet die Differenz für Dezember 2019 wie folgt: 630,16 EUR (Ausgleichswert Pension) – 174,13 EUR (Ausgleichswert gesetzliche Rente von F) = 456,03 EUR. Ab Januar 2020 ergeben sich aktualisierte 649,82 EUR – 174,13 EUR = 475,69 EUR. Bis November 2019 ist dagegen keine Differenz zu bilden, weil M aus dem von F übertragenen Anrecht erst ab Dezember 2019 Rente bezieht.

Im Beispielsfall 2 berechnet sich die Differenz (verkürzt) wie folgt:

 
Anrechte des M: Ehezeitanteil Ausgleichswert
Berufsständische Versorgung Mtl. 2.919,65 EUR 1.459,83 EUR (Wert aus 3/2016, müsste noch aktualisiert werden)
GRV: 5,7944 EP 2,8972 EP × 34,19 EUR gültiger aktueller Rentenwert = 99,06 EUR
Zusatzversorgung (keine Primärversorgung): 360,37 VP 180,19 VP
Anrecht der F:    
GRV: 10,9137 EP 5,4569 EP × 34,19 EUR = 186,57 EUR
Differenz:   1.372,32 EUR (mindestens)

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