Entscheidungsstichwort (Thema)

Anpassung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wegen Unterhalt - zur Bestimmung der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Wertgrenze des § 33 Abs. 3 Hs. 2 VersAusglG (Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte) sind nur diejenigen Anrechte zu berücksichtigen, aus denen die ausgleichspflichtige Person tatsächlich eine im Beurteilungszeitpunkt laufende Versorgung bezieht. Sie greift deshalb nicht ein, solange der Ausgleichspflichtige eine laufende Leistung allein aus seiner eigenen Versorgung bezieht, nicht aber auch aus der Versorgung, welche er infolge des Versorgungsausgleichs erhalten hat.

2. Für die Berechnung der Wertdifferenz kommt es auf die aktuellen Werte ab dem Wirksamwerden der Anpassung im Sinne von § 34 Abs. 3 VersAusglG an, nicht auf diejenigen bei Ehezeitende. Wertveränderungen im Saldo können bei der Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung berücksichtigt werden, wenn sie während des laufenden Verfahrens eingetreten sind und in der gerichtlichen Entscheidung der jeweilige Aussetzungsbetrag der Höhe nach konkret festgelegt wird.

 

Normenkette

VersAusglG § 33 Abs. 3 Hs. 2, § 34 Abs. 3

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B vom ... teilweise abgeändert und in Ziffer 1. wie folgt neu gefasst:

Die Kürzung des Ruhegehalts für den Antragsteller bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (Personalnummer ...) aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B vom ... Januar 2002 (Az ...), abgeändert durch den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B vom ... September 2019 (Az ...), wird wie folgt ausgesetzt:

a) für die Zeit vom 1. August 2019 bis zum 30. November 2019 in Höhe von 576 EUR monatlich,

b) für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2019 in Höhe von 456,03 EUR und

c) für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 in Höhe von 475,69 EUR monatlich.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2.596 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung seines Ruhegehalts.

Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - B vom ... November 2001 (Az ...) wurde die im November 1981 geschlossene Ehe des jetzigen Antragstellers mit der weiteren Beteiligten geschieden. Über den Versorgungsausgleich entschied das Amtsgericht - Familiengericht - B in dem abgetrennten Verfahren mit Beschluss vom ... Januar 2002 (Az ...). Während der Ehezeit (1. November 1981 bis 31. März 2001) hatte der Antragsteller Anwartschaften auf Beamtenversorgung bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein, der jetzigen Antragsgegnerin, in Höhe von monatlich 1.995,52 DM erworben. Die weitere Beteiligte hatte Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin in Höhe von monatlich 296,24 DM erworben. Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, dass im Wege des Quasisplittings gemäß § 1587b Abs. 2 BGB a.F. zulasten der Versorgung des jetzigen Antragstellers bei der Antragsgegnerin auf dem Versicherungskonto der weiteren Beteiligten bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 849,64 DM (434,41 EUR), bezogen auf den 31. März 2001 und gemäß § 1587b Abs. 6 BGB a.F. umzurechnen in Entgeltpunkte, begründet wurden.

Der Antragsteller ist der weiteren Beteiligten zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet. Nach dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom ... Juni 2007 (Az ...) belief sich der geschuldete Unterhalt ab September 2006 auf monatlich 795 EUR. Im April 2018 einigten sich der Antragsteller und die weitere Beteiligte auf einen Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 600 EUR.

Der am ... geborene Antragsteller war bis zum Ablauf des Monats Juli 2019 als Beamter der Stadt B tätig. Seit seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zum 1. August 2019 hat er Anspruch auf ein beamtenrechtliches Ruhegehalt in Höhe von monatlich 3.402,11 EUR brutto. Der durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzungsbetrag beläuft sich nach der Auskunft der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2020 seit dem 1. August 2019 auf monatlich 630,16 EUR und seit dem 1. Januar 2020 auf monatlich 649,82 EUR. Die Regelaltersgrenze erreichte der Antragsteller mit Ablauf des 30. November 2019.

Die am ... geborene weitere Beteiligte erzielt ein Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich 1.155,68 EUR netto aus einem Hauptarbeitsverhältnis bei der X GmbH in B und in Höhe von monatlich 433,80 EUR netto aus einem Minijob bei der A GmbH in C. Berufsbedingte Fahrtkosten entstehen ihr an 5 Werktagen in der Woche bei einer einfachen Strecke von 8 km. Für eine private zusätzliche Rentenversiche...

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