Gründe: I. [1] Die Kindesmutter wendet sich gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts in einem Umgangsverfahren.
[2] Der seit 2012 geschiedenen Ehe der Kindeseltern entstammt die gemeinsame Tochter A. W., geb. am xx.xx.2008, die seit 2018 überwiegend im Haushalt des Kindesvaters lebt. Nachdem Umgang mit der Kindesmutter trotz einer bestehenden gerichtlich gebilligten Vereinbarung seit 2019 nicht mehr stattgefunden hatte, hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 16.4.2020 ein Umgangsverfahren eingeleitet, mit dem sie die Einrichtung einer Umgangspflegschaft begehrt hat.
[3] Das Amtsgericht – Familiengericht – L. hat im Verfahren eine Verfahrensbeiständin bestellt und ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, ob der entgegenstehende Wille des Kindes einen dem Kindeswohl entsprechenden Umgang hindere. Im Termin zur persönlichen Anhörung der Beteiligten und der Sachverständigen hat das Amtsgericht gemäß den §§ 32 Abs. 3 FamFG, 128a ZPO die Teilnahme an einem anderen Ort nebst Übertragung der Verhandlung in Bild und Ton gestattet. Die gleichwohl zum Termin mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten beim Gerichtssaal erschienene Kindesmutter hat das Amtsgericht auf eine Teilnahme per Video über ihr Handy verwiesen und ihr den Zutritt zum Verhandlungszimmer versagt. Mit Beschl. v. 17.2.21, den keiner der Kindeseltern angefochten hat, hat das Amtsgericht – Familiengericht – L. schließlich eine Umgangspflegschaft angeordnet, eine Umgangspflegerin bestellt und diese für berechtigt erklärt, über Beginn, Häufigkeit und Länge der Umgänge zu befinden; konkreten Umgang der Kindesmutter hat es nicht angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht unter den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben und den Wert auf EUR 3.000 festgesetzt.
[4] Mit Kostenansatz vom 4.5.2021 hat das Amtsgericht die von den Kindeseltern jeweils zur Hälfte zu erstattenden Gerichtskosten mit rund EUR 10.900 bemessen. Neben der Verfahrensgebühr hat es die Vergütung der Verfahrensbeiständin mit EUR 550, eine Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen mit EUR 15 und die an die Sachverständige für ihr schriftliches Gutachten gezahlte Vergütung in Höhe von brutto rund EUR 9.620 für das schriftliche Gutachten sowie brutto rund EUR 610 für die Teilnahme am Anhörungstermin festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Kindesmutter hat das Amtsgericht mit Beschl. v. 14.9.2021 kostenpflichtig zurückgewiesen.
[5] Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Meinung, die Sachverständige, deren Rechnung überhöht sei, habe das Gericht auf unverhältnismäßig hohe Kosten der Begutachtung hinweisen müssen. Darüber hinaus habe die Verfahrensbeiständin angesichts des bei ihrer Tätigkeit nicht hinreichend berücksichtigten Kindeswohls nicht vergütet werden dürfen. Die Kosten für die Videoverhandlung seien von der Kindesmutter nicht zu tragen, weil sie die Videoverhandlung nicht gewünscht habe und unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs an der persönlichen Teilnahme am Termin gehindert worden sei.
II. [6] Die nach § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG zulässige Beschwerde ist (mit Ausnahme der zu ändernden Kostenentscheidung) unbegründet. Der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 4.5.2021, aufgrund dessen sich die von den Kindeseltern jeweils zur Hälfte zu tragenden gerichtlichen Kosten auf insgesamt EUR 10.848,25 belaufen, ist nicht zu beanstanden.
[7] 1. Die zu erstattenden Kosten der beauftragten Sachverständigen belaufen sich auf EUR 10.229,25. Die Sachverständige hat ihre Tätigkeiten in ihren Rechnungen vom 16.10.2020 (Erstellung des schriftlichen Gutachtens) und vom 17.2.2021 (Teilnahme am Anhörungstermin) im Einzelnen benannt und abgerechnet. Gegen die von der Sachverständigen gefertigte Aufstellung, die auf Grundlage des ausführlichen Gutachtens in jeder Hinsicht nachvollziehbar erscheint, hat sich die Kindesmutter auch nicht konkret gewandt. Soweit sie der Auffassung ist, für Fahrtzeiten könne ein Sachverständiger nicht gleichzeitig Fahrtkosten und Honorar verlangen, ist dies nach § 8 Abs. 1 JVEG unzutreffend (vgl. auch Bleutge in: BeckOK-Kostenrecht, § 8 JVEG Rn 16). Auch die Teilnahme am Termin ist von der honorarpflichtig tätigen Sachverständigen korrekt und nachvollziehbar auf Grundlage der Stundensätze abgerechnet worden; insofern kommt es – entgegen der Auffassung der Kindesmutter mit Schriftsatz vom 16.7.2021 – nicht darauf an, ob der Sachverständigen Kosten für die Teilnahme am Termin entstanden sind.
[8] 2. Ein Verstoß der Sachverständigen gegen die §§ 30 FamFG, 407a Abs. 4 S. 2 ZPO hindert nicht die Erstattungsfähigkeit der korrekt ermittelten Gutachterkosten. Streitig ist bereits, ob die Vorschrift des § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO, aufgrund derer der Sachverständige das Gericht auf ein absehbares Missverhältnis zwischen Gegenstandswert und Gutachterkosten umgehend hinzuweisen hat, in von Amts wegen zu führenden Kindschaftsverfahren überhaupt anzuwenden ist (dafür OLG Frankfurt JurBüro 2021, 5...