Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung des in Kindschaftssachen tätigen Sachverständigen, auf die Höhe der zu erwartenden Kosten hinzuweisen; Kosten einer Videoverhandlung
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - L. vom 14. September 2021 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Kosten werden für das Verfahren beider Instanzen nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
I. Die Kindesmutter wendet sich gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts in einem Umgangsverfahren.
Der seit 2012 geschiedenen Ehe der Kindeseltern entstammt die gemeinsame Tochter A. W., geb. am XX. XX. 2008, die seit 2018 überwiegend im Haushalt des Kindesvaters lebt. Nachdem Umgang mit der Kindesmutter trotz einer bestehenden gerichtlich gebilligten Vereinbarung seit 2019 nicht mehr stattgefunden hatte, hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 16. April 2020 ein Umgangsverfahren eingeleitet, mit dem sie die Einrichtung einer Umgangspflegschaft begehrt hat.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Lüneburg hat im Verfahren eine Verfahrensbeiständin bestellt und ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, ob der entgegenstehende Wille des Kindes einen dem Kindeswohl entsprechenden Umgang hindere. Im Termin zur persönlichen Anhörung der Beteiligten und der Sachverständigen hat das Amtsgericht gemäß den §§ 32 Abs. 3 FamFG, 128 a ZPO die Teilnahme an einem anderen Ort nebst Übertragung der Verhandlung in Bild und Ton gestattet. Die gleichwohl zum Termin mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten beim Gerichtssaal erschienen Kindesmutter hat das Amtsgericht auf eine Teilnahme per Video über ihr Handy verwiesen und ihr den Zutritt zum Verhandlungszimmer versagt. Mit Beschluss vom 17. Februar 2021, den keiner der Kindeseltern angefochten hat, hat das Amtsgericht - Familiengericht - L. schließlich eine Umgangspflegschaft angeordnet, eine Umgangspflegerin bestellt und diese für berechtigt erklärt, über Beginn, Häufigkeit und Länge der Umgänge zu befinden; konkreten Umgang der Kindesmutter hat es nicht angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht unter den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben und den Wert auf EUR 3.000,- festgesetzt.
Mit Kostenansatz vom 4. Mai 2021 hat das Amtsgericht die von den Kindeseltern jeweils zur Hälfte zu erstattenden Gerichtskosten mit rund EUR 10.900,- bemessen. Neben der Verfahrensgebühr hat es die Vergütung der Verfahrensbeiständin mit EUR 550,-, eine Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen mit EUR 15,- und die an die Sachverständige für ihr schriftliches Gutachten gezahlte Vergütung in Höhe von brutto rund EUR 9.620,- für das schriftliche Gutachten, sowie brutto rund EUR 610,- für die Teilnahme am Anhörungstermin festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Kindesmutter hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. September 2021 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Meinung, die Sachverständige, deren Rechnung überhöht sei, habe das Gericht auf unverhältnismäßig hohe Kosten der Begutachtung hinweisen müssen. Darüber hinaus habe die Verfahrensbeiständin angesichts des bei ihrer Tätigkeit nicht hinreichend berücksichtigten Kindeswohls nicht vergütet werden dürfen. Die Kosten für die Videoverhandlung seien von der Kindesmutter nicht zu tragen, weil sie die Videoverhandlung nicht gewünscht habe und unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs an der persönlichen Teilnahme am Termin gehindert worden sei.
II. Die nach § 57 Abs. 2 Satz 1 FamGKG zulässige Beschwerde ist (mit Ausnahme der zu ändernden Kostenentscheidung) unbegründet. Der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 4. Mai 2021, aufgrund dessen sich die von den Kindeseltern jeweils zur Hälfte zu tragenden gerichtlichen Kosten auf insgesamt EUR 10.848,25 belaufen, ist nicht zu beanstanden.
1. Die zu erstattenden Kosten der beauftragten Sachverständigen belaufen sich auf EUR 10.229,25. Die Sachverständige hat ihre Tätigkeiten in ihren Rechnungen vom 16. Oktober 2020 (Erstellung des schriftlichen Gutachtens) und vom 17. Februar 2021 (Teilnahme am Anhörungstermin) im Einzelnen benannt und abgerechnet. Gegen die von der Sachverständigen gefertigte Aufstellung, die auf Grundlage des ausführlichen Gutachtens in jeder Hinsicht nachvollziehbar erscheint, hat sich die Kindesmutter auch nicht konkret gewandt. Soweit sie der Auffassung ist, für Fahrtzeiten könne ein Sachverständiger nicht gleichzeitig Fahrtkosten und Honorar verlangen, ist dies nach § 8 Abs. 1 JVEG unzutreffend (vgl. auch Bleutge, in: BeckOK-Kostenrecht, § 8 JVEG Rz. 16). Auch die Teilnahme am Termin ist von der honorarpflichtig tätigen Sachverständigen korrekt und nachvollziehbar auf Grundlage der Stundensätze abgerechnet worden; insofern kommt es - entgegen der Auffassung der Kindesmutter mit Schriftsatz vom 16. Juli 2021 - nicht darauf an, ob der Sachverständigen Kosten für die Teilnahme am Termin entstanden sind.
2. Ein Verst...