EuGHMR, Urt. v. 10.11.2022 – Beschwerde Nr. 25426/20

1. Familiengerichte sind im Lichte von Art. 31 Abs. 2 der Istanbul Konvention (GewSchÜ) verpflichtet, im Kontext häuslicher Gewalt den Kindesschutz und die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten und Umgänge mit dem aggressiven Vater durch ausreichende Schutzmaßnahmen zu begleiten oder auszusetzen.

2. In Fällen häuslicher Gewalt darf eine hierauf beruhende ablehnende Haltung eines Opfers häuslicher Gewalt dem anderen Elternteil gegenüber nicht als mangelnde Kooperationsfähigkeit bewertet werden.

(red. LS)

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