Stirbt ein Ehegatte, nachdem die Ehegatten rechtkräftig geschieden wurden und der Versorgungsausgleich bei der Scheidung rechtskräftig durchgeführt wurde, kommt § 31 VersAusglG nicht zum Tragen. Nach rechtskräftig durchgeführtem Versorgungsausgleich bei der Scheidung greifen die allgemeinen Vorschriften über die Anpassung nach Rechtskraft (Kapitel 4 VersAusglG). Hier ermöglicht § 37 VersAusglG für den Fall, dass der Ehegatte, auf den ein Anrecht übertragen wurde, stirbt, unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung. Ein ausgeglichenes Anrecht, das § 32 VersAusglG unterfällt, wird auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG).
a) Anpassung nur in den Regelsicherungssystemen (§ 32 VersAusglG)
Zu beachten ist dabei zunächst, dass die Anpassung nach § 37 VersAusglG nur bei den anpassungsfähigen Anrechten nach § 32 VersAusglG möglich ist, d.h. nur für Anrechte aus gesetzlicher Rentenversicherung (§ 32 Nr. 1 VersAusglG), aus Beamtenversorgung (§ 32 Nr. 2 VersAusglG), berufsständischer oder sonstiger Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI zur Versicherungsfreiheit führt (§ 32 Nr. 3 VersAusglG), aus der Alterssicherung für Landwirte (§ 32 Nr. 4 VersAusglG) oder aus den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder in Bund und Ländern (§ 32 Nr. 5 VersAusglG). Nur für derartige Anrechte aus den Regelsicherungssystemen kann im Fall des Todes des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 37 VersAusglG eine Anpassung vorgenommen werden.
b) Nicht mehr als 36 Monate Leistungsbezug
Die Anpassung nach § 37 VersAusglG findet nur statt, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte die Versorgung aus dem erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Bezug in diesem Sinn ist sowohl der Leistungsbezug wegen Alters als auch wegen Invalidität, wobei auch rückwirkend bewilligte Leistungen und rechtswirksam zukünftig bewilligte Leistungen erfasst werden. Auch nach § 30 VersAusglG mit befreiender Wirkung erbrachte Leistungen sind zu berücksichtigen.
c) Erlöschen der erworbenen Anrechte
Liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG vor, sollte ein Antrag nach § 37 VersAusglG dennoch nicht vorschnell gestellt werden. Denn § 37 VersAusglG verhindert wie § 31 VersAusglG (vgl. Ziff. III. 1.) eine Besserstellung im Fall des Todes gegenüber dem durchgeführten Versorgungsausgleich, indem angeordnet ist, dass von dem ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehegatten durch den Versorgungsausgleich erworbene Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG erlöschen, sobald die Anpassung wirksam ist (§ 37 Abs. 3 VersAusglG). Es erlöschen alle in den Regelsicherungssystemen durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte und zwar vollständig und nicht etwa nur in Höhe eines äquivalenten Kapitalwerts. Damit die Versorgungsträger der erworbenen Anrechte § 37 Abs. 3 VersAusglG umsetzen können, sind sie über eine Antragstellung nach § 37 VersAusglG von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und dem zuständigen Versorgungsträger zu unterrichten (§ 38 Abs. 3 VersAusglG).
d) Antrag und Antragsberechtigung
Die Anpassung nach § 37 VersAusglG erfolgt nur auf Antrag. Über den Antrag entscheidet nicht das Familiengericht, sondern der Versorgungsträger (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Im Streitfall entscheiden die jeweils für das Versorgungssystem zuständigen Fachgerichte. Antragsberechtigt ist der ausgleichspflichtige geschiedene Ehegatte, ein Anpassungsanspruch geht gegebenenfalls auf Erben über (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, 34 Abs. 4 VersAusglG), wenn Zeiten vor dem Tod des Ausgleichspflichtigen betroffen sind.