Nach § 1567 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Leben die Eheleute räumlich voneinander getrennt, so ist der Trennungszeitpunkt klar ab Auszug eines Ehegatten gegeben. Schwieriger ist es bei Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung. Hier sind die Grenzen oft fließend.
Familienrechtlich besteht oftmals ein Interesse daran, den Trennungszeitpunkt so früh wie möglich anzusetzen, um nach Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag einreichen zu können. Steuerrechtlich kann eine gemeinsame Veranlagung durchgeführt werden, wenn die Eheleute zumindest am Anfang des betreffenden Jahres noch zusammengelebt haben. Es reicht also für eine gemeinsame Veranlagung im jeweiligen Jahr noch aus, wenn sich die Eheleute erst am 2.1.getrennt haben. § 26 EStG bestimmt dazu, dass die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung zu Beginn des Veranlagungszeitraumes vorgelegen haben müssen.
Wird während des Trennungsjahres ein Versöhnungsversuch unternommen, reicht es hingegen in steuerlicher Hinsicht nicht aus, wenn die Eheleute nur einen oder zwei Tage eine Versöhnung versucht haben. Es muss sich um einen ernsthaften Versöhnungsversuch gehandelt haben, der nach außen als solcher erkennbar wird (insbesondere durch Aufgabe getrennter Wohnungen und Rückkehr in einen gemeinsamen Haushalt) und jedenfalls nicht von ganz kurzfristiger Natur ist. Steuerlich auf der sicheren Seite ist man dann, wenn der Versöhnungsversuch mindestens für drei bis vier Wochen unternommen wurde. Scheitert der Versöhnungsversuch dann, kann trotzdem im betreffenden Jahr eine gemeinsame Veranlagung durchgeführt werden. In familienrechtlicher Hinsicht wird das Trennungsjahr nur unterbrochen und muss nicht von neuem gestartet werden.
Wenn wir einen Ehepartner vor Beginn des Trennungsjahres beraten, müssen wir unbedingt auch die steuerlichen Aspekte berücksichtigen. Eine Trennung zum 30.12. eines betreffenden Jahres ist wirtschaftlich meist unsinnig.
Auch in der anwaltlichen Korrespondenz sollte nicht leichtfertig ein zu früher Trennungszeitpunkt angegeben werden. Insbesondere gilt dies für Scheidungsanträge. Selbstverständlich müssen sämtliche Angaben der Wahrheit entsprechen. Wir erleben jedoch oft, dass ein Ehepartner – nur um den anderen emotional zu verletzen – einen viel zu frühen Trennungszeitpunkt behauptet. Dies gilt auch für Getrenntlebenserklärungen gegenüber dem Einwohnermeldeamt.
Ist erst einmal amtlich etwas dokumentiert, lässt sich dies unter Umständen nur schwer gerade rücken.
In der persönlichen Anhörung vor Gericht werden die Mandanten selbst zum Trennungszeitpunkt angehört. Oftmals sind die Mandanten aufgeregt und machen widersprüchliche Angaben. Deshalb muss unbedingt mit dem Mandanten im Vorfeld des Gerichtstermins nochmals alles durchgegangen und der Mandant muss selbstverständlich auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen werden.
Warum spreche ich dies so ausführlich an? Ich will Ihnen folgenden Fall schildern: Mein Mandant lebte seit dem Jahre 2005 von seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau getrennt. Der Ehemann lebte weiterhin in Dresden, die Ehefrau war nach München verzogen. Wir stellten den Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres im Jahre 2006. Bis einschließlich 2005 hatten die Eheleute noch eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben. Im Rahmen der Anhörung der Ehefrau, die vor dem beauftragten Richter in München stattfand, erklärte diese dann plötzlich, sie lebe von ihrem Mann bereits seit dem Jahre 2003 getrennt. Es war nämlich so gewesen, dass die Ehefrau beruflich zum 1.1.2003 nach München versetzt, bis zum Jahre 2005 jedoch noch eine Wochenendehe geführt wurde. Als die geschiedenen Eheleute dann im Rahmen der getrennten Veranlagung im Jahre 2006 den ersten Teil der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen wollten, wurde das Finanzamt stutzig. Der Fall wurde an die Steuerfahndung abgegeben und gelangte von dort aus auch zur Straf- und Bußgeldstelle. Da die Eheleute nicht mehr nachweisen konnten, dass sie eine Wochenendehe führten, wurden die Eheleute rückwirkend ab dem Jahre 2003 steuerlich getrennt veranlagt, und außerdem wurden die von der Ehefrau behaupteten Familienheimfahrten und die Kosten der doppelten Haushaltsführung gestrichen. Die steuerliche Auswirkung belief sich auf rund 60.000 EUR und es kam außerdem zu einem Steuerstrafverfahren, das mit 2 × 8.000 EUR nach § 153a StPO eingestellt wurde.
Dies ist sicherlich ein extremer Fall, zeigt jedoch die Problematik.
Zwar ist das steuer- und familienrechtliche Getrenntleben nicht unbedingt identisch (vgl. Ludwig Schmidt, Kommentar zum EStG, 24. Aufl. 2005, § 26 Rn 10 u. 11 sowie Kirchhoff, Kompaktkommentar zum EStG, 5. Aufl., § 26 Ziff. 20).
Im zuvor geschilderten Fall konnte die Steu...