Tatbestand: Die Antragstellerin ist als Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin erwerbstätig, der Antragsgegner arbeitet als Schlosser bei den Berliner Verkehrsbetrieben. Das Familiengericht hat die am 9.9.1999 geschlossene Ehe der Parteien durch das angefochtene Verbundurteil vom 22.7.08 geschieden, den Versorgungsausgleich zugunsten der Antragstellerin durchgeführt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den fast achtjährigen Sohn der Antragstellerin übertragen und den Antragsgegner zu einem nachehelichen Unterhalt in Höhe von 241,74 EUR monatlich, aufgeteilt in 193,20 EUR Elementar- und 48,54 EUR Altersvorsorgeunterhalt, verurteilt. Die weitergehende Unterhaltsklage der Antragstellerin, mit der sie monatlich 261 EUR verlangt hat, hat es abgewiesen. Das gemeinsame Kind der Parteien ist am 10.9.2000 geboren und besucht bis 15.00 Uhr den Hort. Das AG ist der Ansicht, dass der Antragstellerin im Hinblick auf das betreuungsbedürftige Kind eine Vollzeittätigkeit nicht zumutbar sei. Auf andere Betreuungsmöglichkeiten durch die Großeltern sei nicht abzustellen, da es sich um freiwillige Leistungen Dritter handele, die unterhaltsrechtlich nicht relevant seien. Auch die mögliche Ausweitung der Betreuung durch den Antragsteller selbst sei nicht maßgebend, weil ein Wechselmodell angesichts der erheblichen Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern dem Kindeswohl widerspräche. Eine Herabsetzung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts hat das AG abgelehnt, weil unter Berücksichtigung des derzeitigen Alters des Kindes nicht prognostiziert werden könne, ob ein zeitlich unbegrenzter Unterhalt unbillig wäre. Eine konkrete zeitliche Begrenzung sei in § 1570 BGB auch nicht vorgesehen. Wegen der Unterhaltsberechnung wird auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen.
Gegen dieses ihm am 24.7.2008 zugestellte Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung. Er begehrt die Abweisung des Antrags auf nachehelichen Unterhalt und vertritt die Ansicht, die Antragstellerin könne ihre Erwerbstätigkeit ausweiten. Die Betreuung des Kindes sei kein Hinderungsgrund, denn R. könne täglich bis 18.00 Uhr im Hort betreut werden (Beweis: Zeugnis H.). Er behauptet, das sei sogar günstig für das Kind, weil ihm dort eine ergänzende Hausaufgabenbetreuung und zahlreiche Freizeitaktivitäten geboten werden, die er gerne wahrnehme (Beweis: Zeugnis H.). Soweit die Antragsstellerin behaupte, sie könne bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber ihre Arbeitszeiten gar nicht ausweiten, sei das nicht glaubhaft. Denn sie sei dort langjährig tätig, der Arbeitgeber werde sich angesichts einer derart erfahrenen Kraft auf die Ausweitung eher einlassen, wenn sie es ernsthaft fordern würde. Außerdem obliege es ihr, notfalls den Arbeitgeber zu wechseln. Vor diesem Hintergrund entspreche es nicht der Billigkeit, dass sie weiterhin Betreuungsunterhalt erhält. Der Antragsgegner beruft sich zur Begründung seiner Auffassung auf das Urteil des BGH v. 16.7.2008 (XII ZR 109/05). Entgegen der Auffassung des Familiengerichts sei auch die tatsächlich bestehende Möglichkeit der Kindesbetreuung durch die Großeltern in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen. Das ergäbe sich schon aus der Begründung zum Entwurf des § 1570 BGB. Das AG habe das überkommene Altersphasenmodell, über das es sogar hinausgegangen sei, angewandt. Das widerspreche aber der Regelvermutung des § 1570 BGB n.F., wonach ab dem Alter eines Kindes von drei Jahren eine Vollbeschäftigung auszuüben sei. Elternbezogene Gründe, wie sie das zitierte Urteil auf Grund § 1570 Abs. 2 BGB anspreche, lägen nicht vor. Denn bei einer Vollzeitbetreuung seien sämtliche Hausaufgaben erledigt, Mutter und Sohn hätten bis zum Zubettgehen des Kindes Zeit, zusammen zu sein und zu essen. Eine Begleitung zu außerschulischen Aktivitäten sei nicht notwendig, das erledige der Hort. Wenn das Kind krank sei, könnten die Großeltern einspringen (Beweis: Zeugnis H. u. K. J.). Regenerieren könne sich die Antragstellerin am Abend, wenn R. im Bett sei und alle zwei Wochen anlässlich der Besuchswochenenden beim Vater. …
Die Antragstellerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Für R. wäre eine zehnstündige Fremdbetreuung eine unzumutbare Belastung. Unstreitig müsste R. dann auch allein vom Hort nach Hause gehen, weil die Antragstellerin auf Grund ihres Arbeitsweges ihn nicht um 18.00 Uhr abholen könnte und außerdem bis 18.45 Uhr allein zu Hause sein. R. habe unbestritten auf Grund der Trennung der Eltern große Verlust- und Trennungsängste, zumal der Vater es nicht unterlassen könne, R. anlässlich der Umgänge in Bezug auf seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter zu verunsichern. R. wäre es auch lieber, wenn ihn die Mutter von der Schule abholte. Er brauche mehr die Möglichkeit zum Rückzug, die er im Hort nicht habe, erst zu Hause könne er sich entspannen. Abgesehen davon werde die Vollständigkeit und Richtigkeit der Hausaufgaben im Hort nicht überprüft, es erfolge nur eine Aufsicht. Er könne seine Aufgaben im Hort nicht konzentriert erledigen, weshalb er die...