In der Praxis besteht Unklarheit, ob in familienrechtlichen Beschwerdeverfahren der §§ 58 ff. FamFG eine "fiktive Terminsgebühr" nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG anfallen kann, also eine Terminsgebühr, die ausgelöst wird, obwohl ein Termin nicht stattgefunden hat.

Der Streit dreht sich dabei um die Frage, ob es sich bei den Beschwerdeverfahren nach den §§ 58 ff. FamFG um Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt oder nicht. "Stein des Anstoßes" ist § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG, wonach das OLG auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Daraus wird zum Teil gefolgert, in familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren sei eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben.[1] Demzufolge sei kein Raum für eine fiktive Terminsgebühr. Dies soll einmal näher betrachtet werden.

[1] So Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl. 2012, Nr. 3104 VV RVG, Rn 20.

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