Zu dem in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen angesprochenen Zusammenhang zwischen der Einordnung der Sache nach § 266 FamFG und der Kostenfolge liegt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vor, dass es sich um eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG handelt – und nicht um eine so sonstige Familiensache nach § 266 FamFG, wenn ein Ehegatte die Einräumung von Mitbesitz verlangt. Dabei spielt keine Rolle, dass der Ehegatte seinen Antrag unzutreffend auf § 861 BGB gestützt hat. Die Kostenfolge ergibt sich dann direkt auf der Grundlage des Wertes gemäß §§ 48 Abs. 1 HS 1, 41 FamGKG (Wert 3000EUR).
Die aus Sachgründen erfolglose Beschwerde zur höheren Wertfestsetzung wurde von der Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich im eigenen Namen eingelegt. Nur deshalb war sie, darauf hat das Oberlandesgericht ausdrücklich hingewiesen, zulässig (§ 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Das ist richtig, denn durch eine zu niedrige Wertfestsetzung ist nur der Anwalt, nicht aber der Mandant beschwert.
a) Ehebezogene Zuwendung
Zutreffend und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass eine Zuwendung unter Ehegatten kein eheneutrales Rechtsgeschäft ist, sondern eine ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Für eine Einordnung als eheneutrales Rechtsgeschäft, nicht als ehebedingte Zuwendung, müsse sich ein anderweitiger Rechtsbindungswille deutlich manifestieren. F hatte M knapp sechs Jahre vor der Trennung 12500EUR mit dem Verwendungszweck "Darlehen" überwiesen, wovon M (Steuerberater) ein Familienfahrzeug anschaffte, das er in seinem Betriebsvermögen aktivierte. M widersprach dem Verwendungszweck nicht, F verlangte bis zur Trennung die Rückzahlung des Darlehens nicht, dessen Vereinbarung M im Streitverfahren widersprach. Der Zahlungsantrag der F wurde zurückgewiesen, weil die Umstände nach Auslegung des Parteiverhaltens zur Überzeugung des Senats nicht hinreichend beweiskräftig für den Abschluss eines Darlehensvertrages sprachen und somit die Grundsätze zur ehebezogenen Zuwendung anzuwenden waren. Diese wiederum besagen als Billigkeitsregelung (§ 313 BGB), dass die Beibehaltung der durch die geschaffene Vermögenslage für F nicht unzumutbar war, da sie Anspruch auf einen Zugewinnausgleich hatte. Das führt dazu, dass die Zuwendung höchstens zur Hälfte ausgeglichen wird (vorbehaltlich weiterer Billigkeitskürzungen). Das habe der Ehegatte hinzunehmen, es sei denn, dieses Ergebnis ist schlechthin unangemessen und unzumutbar. Ergänzend ist anzumerken, dass der Antrag der F wohl auch bei Gütertrennung wohl allenfalls nur geringe Erfolgsaussicht gehabt hätte: zum einen hatte das Fahrzeug nach sechs Jahren, wie vom OLG festgestellt, keinen Wert mehr; bei ehebezogenen Zuwendungen kann ein Ausgleich aber nur bis zur Höhe des noch vorhandenen Restwerts verlangt werden. Zum anderen hatte die Zuwendung über diesen Zeitraum ihren Zweck erfüllt; die Geschäftsgrundlage war in diesem Rahmen nicht entfallen und der Anspruch nicht gegeben.
Am 17.12.2020 hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Klage eines Nachlassinsolvenzverwalters abgewiesen, der von der Ehefrau des verstorbenen Mannes die Rückgewähr eines Geldbetrages verlangte, den der Ehemann aufgrund einer Sicherheitsabtretung an das Kreditinstitut der Ehefrau gezahlt hatte. Diese hatte dort einen Existenzgründungskredit aufgenommen. M hatte seine Lebensversicherung sicherungsabgetreten.
Der Bundesgerichtshof erörtert die Rechtsverhältnisse im Dreieck F-LV-M und lässt im Ergebnis dahinstehen, ob die Stellung der Sicherheit durch M im Verhältnis zu F unentgeltlich erfolgte, da die Anfechtung des Insolvenzverwalters wegen Ablauf der Frist des § 134 Abs. 1 InsO ins Leere ging. Allerdings geht der BGH davon aus, dass es sich um was jedenfalls um eine Zuwendung (unter Ehegatten) handelte, was hier Veranlassung gibt, auf die Abgrenzung zum Zuwendungsbegriffs im nebengüterrechtlichen Sinn hinzuweisen:
Eine Zuwendung unter Ehegatten ist Schenkung, wenn sie unentgeltlich erfolgt (§ 516 BGB). Dann richten sich etwaige Ansprüche insbesondere bei Leistungsstörungen nach den §§ 524 ff. BGB. Das gilt auch unter Ehegatten, es denn, es handelt sich um eine ehebezogene Schenkung. Dies erfolgen nämlich – das...