Die Höhe hängt bei einem berufsmäßig handelnden Verfahrensbeistand davon ab, ob er im Rahmen einer originären oder zusätzlichen Aufgabe tätig geworden ist. Bei der originären Aufgabe erhält er für jeden Rechtszug eine einmalige Vergütung von 350 EUR, ansonsten 550 EUR. Diese Posten wie z.B. Fahrtkosten, Auslagen können daher nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, § 158c Abs. 1 Satz 2 FamFG. Gleiches gilt auch für die durch Corona entstehenden Zusatzkosten (Masken, Testung). Allerdings ist er von der Zahlung der Umsatzsteuer nach Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL befreit.
Zu den originären Aufgaben des Verfahrensbeistandes zählen insbesondere das Studium der Gerichtsakte sowie die damit einhergehende mündliche oder schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gericht und das Gespräch mit dem minderjährigen Kind, das Vorstellungsgespräch bei den Eltern oder Pflegeeltern, die Stützung und Begleitung des Kindes bei der gerichtlichen Anhörung, die Darstellung und Verdeutlichung der Sichtweise des Kindes gegenüber dem Gericht, die Teilnahme an der gerichtlichen Verhandlung, Anregungen gegenüber dem Gericht zu einem möglichst kindgerechten und zügigen Verfahrensgang, die Kenntnisnahme von der gerichtlichen Entscheidung und die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln. Der Verfahrensbeistand hat auch den Vereinbarungen der Eltern nach § 156 Abs. 2 FamFG zuzustimmen, wenn sie Wirksamkeit erlangen sollen. Verweigert er das Einvernehmen grundlos oder aus nicht anerkennenswerten Gründen, so ist das unbeachtlich, weil allein das Kindeswohl maßgebend ist. Der Verfahrensbeistand hat das Abschlussgespräch mit dem Kind zuführen.
Zu den zusätzlich vom Gericht dem Verfahrensbeistand übertragenden Aufgaben gehören die Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen sowie das Mitwirken an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand. Nicht zu den Aufgaben des Verfahrensbeistandes gehört dagegen die Feststellung von Tatsachen für das Gericht und die Beratung des Kindes. Auch wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand aufgegeben hat, Gespräch mit den Eltern zu führen, ist es nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes, den Willen der Eltern, sondern den des Kindes zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen.
Damit der Betätigungsrahmen klar umschrieben ist, hat das Familiengericht nach § 158b Abs. 2 Satz 2 FamFG das Aufgabengebiet des Verfahrensbeistandes konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen.
Die Fallpauschale entsteht für jedes vom Verfahrensbeistand vertretene Kind entsteht. Voraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs ist lediglich, dass er in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist. Die mehrfache Pauschale entsteht auch, wenn der Verfahrensbeistand sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im identischen Verfahren der einstweiligen Anordnung bestellt wurde. Denn nach § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG ist das Verfahren der e.AO. ein selbstständiges Verfahren. Es ist mithin vom Gesetzgeber bewusst als ein vom Hauptsacheverfahren getrenntes Verfahren ausgestaltet worden. Damit steht im Einklang, dass die Verfahren auch aktenmäßig getrennt geführt werden. In jedem dieser Verfahren fällt die Vergütung nach Maßgabe des § 158c Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG an, ohne dass eine wechselhafte Anrechnung stattfindet. Die gleiche Rechtsfolge besteht bei der Parallelität zweier Hauptverfahren (Sorgerechtsverfahren und parallel hierzu das Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das minderjährige Kind). Die Fallpauschale ist darüber hinaus für jede Instanz in gleicher Höhe und für jeden Verfahrensgegenstand zu zahlen, so z.B. wenn in einem Verfahren eine Anregung auf Umgang und in einem anderen Verfahren ein Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge behandelt werden. Gleiches muss aber auch dann gelten, wenn die mehreren Verfahrensgegenstände innerhalb eines Verfahrens nebeneinander anhängig gemacht und bearbeitet werden.
Einen Vergütungsanspruch erhält der Verfahrensbeistand allerdings nicht, wenn er gegenüber dem Beschwerdegericht zu einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs gegen den erstinstanzlichen Richter Stellung nimmt. Es handelt sich hierbei um einen Zwischenstreit. Unter dem Begriff "Rechtszug" i.S.d. § 158c Abs. 1 Satz 1 FamFG ist allein das Verfahren in Ansehung der Hauptsacheentscheidung zu verstehen.
Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes erstreckt sich nicht auf ein späteres Abänderungsverfahren oder auf das selbstständige Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG. In diesen Fällen kommt eine neue Vergütung zum Tragen.
Mit Wirkung vom 1.9.2009 entfiel die Plausibilitätsprüfung von Aufwendungen nach altem Recht. Der Gesetzgeber hat sich gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem entschieden. Die Vergütungspauschale nach § 158c Abs. 1 FamFG entsteht nunmehr unabhängig vom konkreten Arbeitsaufwand