Zu dieser Frage hat das OLG Karlsruhe[163] Stellung genommen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass wegen der ganz unterschiedlichen Aufgaben und Pflichten des Verfahrensbeistandes einerseits und der des Ergänzungspflegers andererseits von vornherein die Gefahr eines Rollenkonflikts besteht, den es im Interesse des Kindeswohls zu vermeiden gilt.

Zentrale Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist es, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen (§ 158b Abs. 1 Satz 1 FamFG). Der Verfahrensbeistand ist nicht an den Willen des Kindes gebunden, sondern hat nach dem Willen des Gesetzgebers neben dem subjektiven auch das objektive Kindesinteresse einbeziehen, § 158b Abs. 1 Satz 1 FamFG. Er ist ein Vertreter eigener Art und unterliegt daher weder den Weisungen des Kindes oder der anderen Beteiligten noch der Aufsicht des Gerichts.

Inhalt der Aufgabe des Ergänzungspflegers ist hingegen die Sorge für das Vermögen des Kindes einschließlich der gesetzlichen Vertretung desselben im sachlichen Bereich der Ergänzungspflegschaft (§ 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1793 Abs. 1 BGB). Die Pflegschaft verlangt die konsequente Verfolgung der Interessen des Pfleglings. Ein Ergänzungspfleger ist gehalten, aussichtsreiche Rechtsbehelfe zur Verbesserung der Vermögenssituation des Pfleglings zu nutzen. Er setzt sich sonst der Gefahr der Haftung nach § 1591 Abs. 1 i.V.m. § 1833 BB aus. Er ist rechenschaftspflichtig und unterliegt der Aufsicht des Gerichts (§ 1915 Abs. 1 i.V.m. §§ 1840 Abs. 2, 1837 Abs. 2 BGB). Diese Gegenüberstellung zeigt bereits, dass der Verfahrensbeistand eine gänzlich andere Rolle hat als der Ergänzungspfleger.

[163] OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 1937 = FamRB 2019, 477.

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