Die Bestellung zum Verfahrensbeistand allein hat noch keine kostenrechtliche Auswirkung. Die Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses genügt noch nicht für den Vergütungsanspruch aus der Staatskasse, § 158c Abs. 3 Satz 1 FamFG. Die Pauschale erhält der Verfahrensbeistand erst dann, wenn er in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist.[159] Er muss mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158b Abs. 1 Satz 1 FamFG begonnen haben. Endet das Verfahren, bevor er seine eigentliche Aufgabe, nämlich mit dem Kind zu sprechen, wahrgenommen hat, erhält er auch dann die Pauschale, wenn er im Kindesinteresse tätig geworden ist, so z.B., wenn er mit den Eltern oder dem Jugendamt schon Kontakt aufgenommen hat.[160]

[159] BGH NJW 2019, 1813, 1814 und FamRB 2010, 365; OLG München JurBüro 2010, 435 = NJW-RR 2010, 1448; Schneider, JurBüro 2010, 566.

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