Die Vorschrift des § 158 Abs. 2 FamFG enthält die Voraussetzungen, unter denen die Bestellung[41] eines Verfahrensbeistandes zwingend erforderlich ist“. Diese obligatorische[42] Bestellung kommt in den Fällen der teilweisen oder vollständigen Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666, 1666a BGB (Nr. 1), des Ausschlusses des Umgangsrechts nach § 1684 BGB (Nr. 2)[43] sowie der Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 BGB (Nr. 3) in Betracht. "Hierbei handelt es sich um besonders grundrechtsrelevante Verfahren", wie der Begründung des Deutschen Bundestages zu entnehmen ist.[44] Deshalb ist in diesen Fällen immer die Bestellung des Verfahrensbeistands zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich. Die Regelung soll sicherstellen, dass sie nicht versehentlich unterbleibt. Soweit unter Geltung des § 50 Abs. 2 FGG a.F. die Ansicht vertreten wurde, dass gerade auch in den genannten Fällen durchaus von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden konnte,[45] ist der Verzicht auf eine Verfahrensbeistandsbestellung gerade im Hinblick auf den Staufener Missbrauchsfall[46] überholt.

Bei dem Fall des § 158 Abs. 2 Nr. 2 FamFG reicht es nach der Gesetzesbegründung aus, dass ein Umgangsausschluss von einem Verfahrensbeteiligten gefordert oder durch das Gericht ernsthaft erwogen werde.[47]

[41] BT-Drucks 19/23707 S. 53.
[42] Jokisch, FuR 2021, 471, 473.
[43] OLG Saarbrücken NZFam 2021, 982. Es handelt sich hierbei um die Fälle des § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB. Da die §§ 1685 Abs. 4 Satz 1 und 1686a Abs. 2 Satz 1 BGB unmittelbar auf § 1684 BGB verweisen, ist auch in diesen Fällen die Verfahrensbeistandsbestellung obligatorisch; im Ergebnis ebenso Jokisch, FuR 2021, 471, 473.
[44] BT-Drucks 19/23707 S. 53.
[45] BT-Drucks 13/4899 S. 131 f.
[46] Vgl. hierzu Heilmann, FamRZ 2018, 1797.
[47] OLG Saarbrücken NZFam 2021, 982.

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