OLG Köln, Beschl. v. 9.1.2023 -14 UF 126/22
1. Ist die Auslandsadoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung vorgenommen worden, müssen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 108 Abs. 2 S. 3 FamFG i.V.m. §§ 2, 4 und 5 AdWirkG zum nach § 4 Abs. 2 AdwirkG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.
2. § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG setzt für die Anerkennung einer unbegleiteten Auslandsadoption voraus, dass zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Annehmenden und dem Kind entsteht und die Adoption unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition der Annehmenden und des Anzunehmenden nach Art. 6 Abs. 2 GG und unter Berücksichtigung des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Entscheidend ist, ob die Lebensbedingungen des Kindes im Vergleich zur Lage ohne Adoption sich so verändern, dass eine merklich bessere Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten ist.
3. Auch bei Auslandsadoptionen Minderjähriger ist Beurteilungszeitpunkt für den Verstoß gegen den ordre public der Zeitpunkt der Anerkennung der ausländischen Entscheidung. Entspricht die Adoption dem Kindeswohl, kann das Ergebnis der ausländischen Entscheidung von vorneherein nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sein.
(red. LS)
AG Hamburg-Bergedorf, Beschl. v. 28.11.2022 – 415c F 15/19
1. Es bestehen begründete Zweifel daran, dass die Adoption dem Wohl eines 10-jährigen Kindes dient, wenn es nicht darüber aufgeklärt wurde, dass der Annehmende nicht sein leiblicher Vater ist. (Rn 12)
2. Der Wille des Kindes ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Ohne von seiner Abstammung zu wissen, ist dem Kind eine eigene Willensäußerung dazu, ob es als Kind von dem Annehmenden angenommen werden möchte, nicht möglich. (Rn 24)
3. Eine Anhörung ohne vorherige Aufklärung des Kindes über seine leibliche Abstammung erfüllt spätestens bei Kindern im Grundschulalter regelmäßig nicht Sinn und Zweck der in § 192 Abs. 1 FamFG vorgeschriebenen Anhörung (entgegen BayObLG, Beschl. v. 4.8.2000 – 1Z BR 103/00). (Rn 26, 28)
4. Die Aufklärung des minderjährigen Kindes ist allein Aufgabe der personensorgeberechtigten Adoptiveltern, nicht der mit der Adoptionsvermittlung befassten Stelle oder des Gerichts. (Rn 27)
5. Eine gerichtliche Anhörung, die dem Kind den eigentlichen Anlass und Gegenstand des Verfahrens verschleiert und verheimlicht (etwa: dem Kind könne in einer Anhörung erläutert werden, es gehe "um die Eintragung der rechtlichen Vaterschaft"), wird der gebotenen angemessenen Beteiligung des Kindes als gleichberechtigter Person nicht gerecht. (Rn 28, 29)
(red. LS)