BGH, Beschl. v. 1.2.2023 – XII ZB 472/22

Die Bemessung der Beschwer durch das Beschwerdegericht kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 10.2.2021 – XII ZB 376/20, FamRZ 2021, 770).

BGH, Beschl. v. 11.1.2023 – XII ZB 538/21

a) Gerichtliche Entscheidungen, die während einer Aussetzung der Verhandlung nach § 149 ZPO ergehen, sind nicht nichtig, sondern können mit den gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 17.12.2008 – XII ZB 125/06, MDR 2009, 1000 und v. 31.3.2004 – XII ZR 167/00, FamRZ 2004, 867).

b) Mit Beendigung der Aussetzung durch Erledigung des Strafverfahrens beginnt grundsätzlich die volle gesetzliche Frist zur Begründung eines Rechtsmittels von neuem zu laufen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 24.9.2020 – IX ZB 22/19, ZInsO 2020, 2470; BGH, Beschl. v. 28.7.2016 – III ZR 70/16, WM 2016, 1747; BGHZ 64, 1 = NJW 1975, 692).

c) Verwirft das Rechtsmittelgericht bereits vor Ablauf der Begründungsfrist das Rechtsmittel, ist der Rechtsmittelführer nicht von der fristgerechten Begründung seines Rechtsmittels befreit, wenn der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist und er gegen die verwerfende Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vorgeht (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 12.12.1990 – XII ZB 64/90, FamRZ 1991, 548).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.11.2022 – 3 WF 68/22

1. Zur Befangenheitsablehnung einer Sachverständigen in Kindschaftsverfahren.

2. Das Wiederherstellen von auf einem von einem Elternteil dem Sachverständigen freiwillig übergebenen USB-Stick gelöschten Dateien durch den Sachverständigen rechtfertigt allein ohne weitere Anhaltspunkte nicht die Besorgnis der Befangenheit. (Rn 36)

OLG Bamberg, Beschl. v. 13.9.2022 – 7 UF 84/22

1. Mit der Voraussetzung, dass der Entlassung des Verfahrensbeistands keine erheblichen Gründe entgegenstehen dürfen, soll wegen der damit einhergehenden Verzögerungen einer Entlassung des Verfahrensbeistands auf dessen eigenen Antrag zur Unzeit vorgebeugt werden.

2. Ein Wechsel in der Person des Verfahrensbeistands auf dessen eigenen Antrag sollte möglichst nicht vor dem Abschluss der Instanz erfolgen.

3. Eine Entlassung darf nicht die Interessen des Kindes verletzen und auch nicht dem Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG widersprechen.

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