Der ein Kind betreuende Elternteil verlangt regelmäßig in Vertretung des Kindes (gegebenenfalls auch in Verfahrensstandschaft) nach Trennung oder Scheidung vom anderen Elternteil Kindesunterhalt. Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann in Vertretung des Kindes gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB dafür tätig werden.

Stolperfalle:

Träger der Obhut i.S.v. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB ist letztlich der Elternteil, bei dem ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise großes Übergewicht der tatsächlichen Fürsorge für das Kind vorliegt.[13] An einem solchen Übergewicht fehlt es, wenn die Eltern ein Wechselmodell praktizieren.

Dann ist die gerichtliche Übertragung der Befugnis, Unterhalt gegen den anderen Elternteil geltend machen zu können, nach § 1628 BGB erforderlich oder es bedarf eines Ergänzungspflegers (§ 1809 Abs. 1 BGB). Das OLG Frankfurt[14] ist der Auffassung, dass im Falle eines Wechselmodells die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt auf einen Elternteil nach § 1628 BGB vorzugswürdig ggü. der Einsetzung eines Ergänzungspflegers ist, weil damit auch die Entscheidungsbefugnis über das "ob" der Einleitung eines Unterhaltsverfahrens geklärt wird.[15] Nach anderer Auffassung wird ein Ergänzungspfleger nach § 1809 BGB für die Geltendmachung von Unterhalt benötigt.[16]

Überwiegend wird ein Wahlrecht angenommen, d.h. es muss entweder die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB beantragt werden oder die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Das Jugendamt kann sich gegen die Bestellung als Ergänzungspfleger nicht mit dem Argument zur Wehr setzen, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Berechnung des Kindesunterhaltsanspruchs im Sonderfall des Wechselmodells seien bei ihm nicht vorhanden.[17]

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