Die Familiengerichte wirken in Umgangsverfahren auf ein Einvernehmen der Beteiligten hin (vgl. § 156 FamFG). Wichtig ist am Ende für alle Beteiligte, dass eine solche Umgangsvereinbarung umgesetzt wird, so dass sie vollstreckbar sein muss.

Stolperfalle:

Dies erfordert eine konkrete Regelung des Umgangs nach Art, Ort und Zeit.[11] Daneben ist wichtig, dass die Vereinbarung gerichtlich gebilligt wird (§ 156 Abs. 2 FamFG) und das Familiengericht auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinweist (§ 89 Abs. 2 FamFG). Die anwaltliche Tätigkeit besteht u.a. darin, auf diese Erfordernisse hinzuweisen und das Familiengericht anzuhalten, ihnen nachzukommen, da ansonsten das Verfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann. Auch ist die Vereinbarung für die Beteiligten wertlos, wenn sie im "Ernstfall" nicht durchgesetzt werden kann.

Nicht immer sind die Beteiligten mit der bei Gericht getroffenen Lösung, auch wenn sie im Gerichtssaal von allen Beteiligten genehmigt wurde, auch dauerhaft einverstanden; vielmehr drängen sie mitunter schon nach kürzester Zeit auf deren Abänderung.

Stolperfalle:

Eine einmal getroffene Umgangsregelung (Umgangsbeschluss oder gerichtlich gebilligter Vergleich) kann aber nur abgeändert werden, wenn es hierfür triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe gibt, vgl. § 1696 Abs. 1 BGB (vgl. auch § 166 Abs. 1 FamFG). Darüber sollten die Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung (zumindest von der jeweiligen anwaltlichen Vertretung) belehrt werden. Derartige triftige Gründe werden bejaht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben oder die bisherige Regelung sich nicht bewährt hat. Allerdings bringt die Vorschrift des § 1696 Abs. 1 FamFG zum Ausdruck, dass nicht jede Änderung ausreicht, um ein Kindschaftsverfahren erneut zu betreiben.[12]

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