1. Nach Unterbringung eines minderjährigen Kindes gem. § 1631b BGB sollte die Arbeit mit den Eltern auch dann fortgesetzt werden, wenn das Kind in eine Jugendhilfeeinrichtung oder in die KJP (Kinder- und Jugendpsychiatrie) wechselt. Es sollte ein Dreieck zwischen Eltern, Jugendamt und Jugendhilfeeinrichtung entstehen (AK 13).

2. Für Fälle des Verdachts auf sexuellen Missbrauch bedarf es des Ausbaus spezialisierter Anlaufstellen (rechtsmedizinisch, rechtspsychologisch) zur ersten zeitnahen Verdachtseinschätzung und ggf. zur besseren Planung nächster Schritte (AK 18).

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