§ 1599 Abs. 2 BGB ermöglicht die "Umschreibung" der Vaterschaft vom Ehemann der Mutter auf einen anderen Mann, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geboren wurde, der andere Mann die Vaterschaft bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses anerkennt und die Mutter sowie deren (ehemaliger) Ehemann der Anerkennung zustimmen. Im Rahmen der geplanten Reform ist nunmehr angedacht, eine Umschreibung der Elternschaft auch dann zuzulassen, wenn kein Scheidungsverfahren anhängig ist, der andere Mann die Vaterschaft aber bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes mit Zustimmung der Mutter und ihres Ehemannes anerkennt.
Diese Neuregelung ist uneingeschränkt zu begrüßen. In der Vergangenheit waren die Beteiligten gezwungen, zur Vermeidung einer "fehlerhaften" Vaterschaft entweder die Scheidung der Ehe herbeizuführen oder sie mussten nach der Geburt die Vaterschaft des Ehemannes gerichtlich anfechten. Beides wirkt familienzersetzend. Die beabsichtigte Neuregelung ermöglicht nun, dem während der Ehe geborenen Kind den richtigen Vater ohne Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens zuzuordnen. Insbesondere in den Fällen des verziehenen Seitensprunges ist dies sinnvoll.
Die vorgesehene zeitliche Begrenzung auf acht Wochen nach der Geburt erscheint ebenfalls angemessen.
Daneben sieht das Eckpunktepapier vor, dass verheiratete Eltern mittels einvernehmlicher Erklärung gegenüber dem Standesamt ebenfalls bis zu acht Wochen nach der Geburt die Vaterschaft des Ehemannes auflösen können, ohne zugleich die Elternschaft einer anderen Person begründen zu müssen. Das Standesamt soll in diesem Fall aber prüfen, ob die genetische Elternschaft tatsächlich ausgeschlossen ist. Dazu müssen die Ehegatten dem Standesamt Urkunden vorlegen, aus denen sich die fehlende leibliche Abstammung ergibt, in erster Linie also ein Abstammungsgutachten. Fehlt es an einem ausreichenden Nachweis, soll das Standesamt die Änderung im Personenstandsregister unanfechtbar verweigern.
Diese geplante Änderung überzeugt nicht. Sie ersetzt die familiengerichtliche Prüfung der Abstammung durch eine praktisch inhaltsgleiche Prüfung seitens des Standesamtes. Dies bringt den Ehegatten keinerlei Vorteile. Im Gegenteil, sie müssen dem Standesamt ein selbst beschafftes Abstammungsgutachten vorlegen und gehen damit das Risiko ein, dass das Standesamt dieses Gutachten nicht anerkennt. Sie müssten dann ein weiteres Gutachten im Rahmen des eines Anfechtungsverfahrens finanzieren.