Weiter soll das Adoptionsrecht dahingehend geändert werden, dass Ehegatten auch Einzeladoption vornehmen können und umgekehrt nicht verheiratete Personen eine gemeinsame Adoption.[127] Soweit es die Offenlegung der Adoption gem. § 1758 BGB betrifft, soll hierüber das Kind ab Vollendung des 16. Lebensjahres zukünftig allein entscheiden können.[128]

Die Einführung eines Wahlrechts dahingehend, ob unabhängig vom Bestand einer Ehe ein Kind gemeinschaftlich oder durch eine Person allein angenommen wird, stellt eine sinnvolle Flexibilisierung des Adoptionsrechts dar.[129] Für sie besteht insbesondere bei nicht miteinander verheirateten Paaren ein Bedürfnis. Da die Adoption nur ausgesprochen werden darf, wenn sie dem Wohl des Kindes dient (§ 1741 Abs. 1 BGB), bleibt der Schutz des Kindes gewahrt. Die geplante Änderung des § 1758 BGB dürfte wiederum wenig praxisrelevant sein.

[127] S. 14 Eckpunktepapier Kindschaftsrecht.
[128] S. 14 Eckpunktepapier Kindschaftsrecht.
[129] Vgl. zur verfassungsrechtlichen Dimension der bisherigen Regelung BGH FamRZ 2021, 1892.

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