Das Eckpunktepapier sieht einen Anfechtungsausschluss ferner dann vor, wenn der anfechtende Elternteil zum Zeitpunkt der Anerkennung oder der Zustimmung zur Anerkennung sicher gewusst hat, dass er bzw. der Anerkennende das Kind nicht gezeugt hat.[32]

[32] S. 13 Eckpunktepapier Abstammungsrecht.

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