Die Entscheidung des OLG Köln setzte einen – überraschenden – Schlusspunkt unter ein hoch streitig geführtes Verfahren, das in 1. Instanz seit Februar 2005 anhängig war.
Geltend gemacht war ein Zugewinnausgleichsanspruch von zuletzt rd. 65.000,00 EUR, der sich u.a. aus dem Wert hälftiger Miteigentumsanteile an einem Grundstück von je 100.000,00 EUR im Endvermögen beider Ehegatten ergab.
Nachdem die ausgleichspflichtige Ehefrau ihren Miteigentumsanteil bis aufs Äußerste belastet hatte, beantragte sie die Teilungsversteigerung im Juni 2006. Um seine Rechte im Teilungsversteigerungsverfahren zu wahren, trat der Ehemann dem Verfahren bei.
Ende Januar 2008 erging im Zugewinnausgleichsverfahren das erstinstanzliche Urteil, in dem die Ehefrau zur Zahlung von rd. 65.000,00 EUR verurteilt wurde.
Im Teilungsversteigerungsverfahren war Termin Mitte Februar 2008; einen Tag vor dem Termin nahm die Ehefrau ihren Antrag auf Teilungsversteigerung zurück. Der Ehemann hatte, um seine Vermögensinteressen zu wahren, beabsichtigt, das gemeinsame Grundstück zu ersteigern. Auf sein Bargebot von rd. 38.000,00 EUR bei Bestehenbleiben einer Grundschuld von rd. 51.000,00 EUR erhielt er den Zuschlag im Termin.
Die Ehefrau legte hiernach Berufung ein gegen das Urteil im Zugewinnausgleichsverfahren. Erstmals in einem im Termin zur mündlichen Verhandlung im Oktober 2008 eingereichten Schriftsatz wandte die Ehefrau nun grobe Unbilligkeit nach § 1381 BGB im Hinblick auf das Ergebnis des Teilungsversteigerungsverfahrens ein.
Der Senat – auf diesen neuen Einwand nachvollziehbar nicht vorbereitet – gewährte Schriftsatznachlass und bestimmte Verkündungstermin. Ohne zuvor seine Rechtsauffassung erkennen zu lassen, wies er dann auf die Berufung der Ehefrau die Klage zum Großteil ab und gab dem Ehemann den Löwenanteil der Verfahrenskosten – auch für die 1. Instanz – auf.
Das Urteil wirft sowohl wegen der Hauptsache als auch wegen der Kostenentscheidung Fragen auf.
Es erscheint zweifelhaft, ob es tatsächlich zur groben Unbilligkeit des Zugewinnausgleiches führt, wenn auf Betreiben des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Teilungsversteigerungsverfahren geführt wird, in dem der Ausgleichsberechtigte, damit er nicht sein Eigentum unter Wert verliert, günstig ersteigert. Muss der Ausgleichspflichtige nicht damit rechnen, dass er sein Miteigentum deutlich unter Wert verliert, wenn er die Teilungsversteigerung selbst beantragt, an welchen Bieter auch immer? Kann er sich danach auf grobe Unbilligkeit berufen, wenn ihm das Ergebnis des von ihm selbst initiierten Teilungsversteigerungsverfahrens nicht gefällt? Muss er in einer solchen Konstellation nicht den Einwand des venire contra factum proprium gegen sich gelten lassen?
Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung allein auf die objektive wirtschaftliche Lage abgestellt, ohne diese besonderen Umstände zu berücksichtigen. Nach der Definition der Rechtsprechung ist eine grobe Unbilligkeit nach § 1381 BGB gegeben, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruches in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht. Dass ein solcher Widerspruch gegeben ist, lässt sich der Entscheidung des OLG Köln so nicht entnehmen.
Dass die durch Erteilung des Zuschlags eingetretene Veränderung in der Vermögenslage der ausgleichspflichtigen Ehefrau weit nach Beendigung des Güterstandes erfolgt war, stand nach Auffassung des OLG Köln einer Anwendung des § 1381 BGB nicht entgegen, was mit der übrigen Rechtsprechung zu § 1381 BGB übereinstimmt. Anzuschließen ist die Frage, ob nach rechtskräftigem Abschluss eines Zugewinnausgleichsverfahrens bei Erteilung des Zuschlags an den ausgleichsberechtigten Ehemann die Ehefrau den Einwand der groben Unbilligkeit im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen kann oder gar nach Ausgleich des Zugewinnes Ansprüche nach § 812 BGB wegen Wegfall des Rechtsgrundes. Für den Praktiker bleibt die Kombination Zugewinn und Teilungsversteigerung ein schwer kalkulierbares Feld.
Fragwürdig ist gleichfalls die Kostenentscheidung. Auch der Senat hielt den Ausgleichsanspruch des Ehemannes bis nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen, und zwar verzinslich seit August 2006, für gegeben. Erst die Erteilung des Zuschlages für den Ehemann im Februar 2008 hat nach der Auffassung des Senates zur groben Unbilligkeit der Gewährung des Ausgleichsanspruches geführt. Hier wäre sicher ein Hinweis des Senates nach § 139 ZPO zu seiner Rechtsauffassung angebracht gewesen, um dem Ehemann die Abgabe einer Teilerledigungserklärung zu ermöglichen, zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Kostenfolge. Dass der Ehemann nun 80 % der Kosten 1. Instanz und 90 % der Kosten 2. Instanz zu tragen hat, ist sicher kein richtiges Ergebnis.
Mitgeteilt und kommentiert von Stefanie Frfr. v. Lüdinghausen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Bonn