Der Unterhalt wird auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Vorschriften geschuldet, folglich nach Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit. Insoweit ergeben sich keine Änderungen gegenüber der Rechtslage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Lediglich die Leistungsfähigkeit des Schuldners ist in der Höhe durch den pfändbaren Einkommensanteil beschränkt. Zahlt der Schuldner Unterhalt, liegen diese Zahlungen aber unter dem gesetzlich geschuldeten Unterhaltsbetrag, so entstehen ebenso Neuverbindlichkeiten in Höhe der nicht erfüllten Beträge. In diesem Fall ist dem Schuldner anzuraten, seine Unterhaltsverpflichtung überprüfen zu lassen, wenn er nicht oder nicht mehr den geschuldeten Unterhaltsbetrag auf Grund seiner verringerten Leistungsfähigkeit hat, um die Entstehung von Neuverbindlichkeiten zu vermeiden.
Die Zahlung des Unterhalts erfolgt meistens im Rahmen des Insolvenzverfahrens freiwillig durch den Schuldner, wenn er über sein Einkommen verfügen kann. In der Praxis werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens oftmals weder die Tatsache, dass der Schuldner in Insolvenz ist, noch die Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Insolvenzverwalter, offen gelegt. Die Ermittlung der pfändbaren Einkommensanteile erfolgt durch den Insolvenzverwalter, der die Pfändungsfreigrenze ermittelt und den Schuldner auffordert, die der Pfändung unterliegenden Anteile seines Einkommens im Rahmen des Insolvenzverfahrens abzuführen, da diese gem. § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse fallen. Der Verwalter ermittelt die Pfändungsfreigrenze anhand der ihm bekannten Unterhaltsverpflichtung. Dabei orientiert er sich zunächst an der Lohnsteuerkarte des Insolvenzschuldners und gegebenenfalls auch weiteren Unterlagen, die ihm der Schuldner zur Verfügung stellt. Die erhöhte Pfändungsfreigrenze wegen gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen kann und darf vom Insolvenzverwalter nur berücksichtigt werden, soweit nachgewiesen wird, dass der Unterhaltsschuldner den Unterhalt auch tatsächlich zahlt. Erfolgt kein Nachweis, so unterliegt auch dieser beschränkt pfändbare Einkommensanteil der Pfändung und steht zugunsten aller Gläubiger zur Verfügung. Hervorzuheben ist, dass der Verwalter nur gesetzlich und nicht auch vertraglich geschuldeten Unterhalt zu berücksichtigen hat, § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO.
Praxistipp:
Während des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter nach § 850c ZPO verpflichtet zu kontrollieren, ob der Unterhalt tatsächlich gezahlt wird, da dem Schuldner nur dann der erhöhte pfändungsfreie Betrag zusteht. Daher ist es sinnvoll, den Insolvenzverwalter darüber zu informieren, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, damit der Insolvenzverwalter einen entsprechend höheren Betrag einbehält. Dies gilt dann, wenn das Kind nicht im Haushalt des Insolvenzschuldners lebt und eine Barunterhaltsverpflichtung besteht. Lebt das Kind in seinem Haushalt, ist es stets als Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.