Zusammenfassung
Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs hat in seinen Übergangsregelungen die Möglichkeit geschaffen, Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten der Reform (1.9.2009) getroffen wurden, abzuändern. Die Bestimmungen der §§ 51 ff. VersAusglG werden auf lange Zeit die Abänderungspraxis prägen.
Da zwischen der Erstentscheidung im Versorgungsausgleich, die in der Regel im Rahmen der Scheidung ergeht, und dem späteren Rentenbezug eine Zeitdauer von durchaus 10 – 30 Jahren liegt, muss auch künftig die Möglichkeit gegeben sein, die Erstentscheidung an die Entwicklung der jeweiligen Versorgungen anzupassen.
I. Einführung
Auch nach altem Recht war die Möglichkeit einer Abänderung gegeben. Bisher geschah dies im Rahmen des § 10a VAHRG. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs wurden auch das VAHRG und dessen Abänderungsvorschrift außer Kraft gesetzt. Für die Abänderungsverfahren, die vor dem 1.9.2009 anhängig gemacht wurden, gilt zunächst auch weiterhin das alte Abänderungsrecht. Dabei verdient der § 10a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG besondere Bedeutung. Sind danach in der Erstentscheidung Versorgungen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden, kann nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes der Ausgleich nunmehr durch interne bzw. externe Teilung durchgeführt werden.
Es wird jedoch künftig nicht nur das Bestreben der Berechtigten sein, im Falle der Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in der Erstentscheidung die Verfahren ins neue Recht zu transformieren. Im Hinblick auf die Möglichkeit der internen bzw. externen Teilung wird generell das Bestreben sein, die Altentscheidungen so denn möglich auf eine neue Grundlage zu stellen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Wertverzerrungen in Folge der Dynamisierung mittels Barwertverordnung erfolgt sind.
Da auch der Gesetzgeber anstrebt, das neue Recht möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen zu lassen, war es notwendig, eine neue Abänderungsregelung zu schaffen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander hätten Anwendung finden müssen.
Aus diesem Grunde konnte auch der § 10a VAHRG keinen Bestand haben. Eine Abänderung sämtlicher Erstentscheidungen noch im Rahmen des alten Versorgungsausgleichsrechts hätte unweigerlich dazu geführt, dass noch über Jahrzehnte parallel Altverfahren und neues Recht zur Anwendung hätten kommen müssen.
II. Voraussetzungen der Abänderung
a) Antragserfordernis (§ 51 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 FamFG)
Mit der Einführung des § 51 VersAusglG besteht nunmehr auch die Abänderungsmöglichkeit für Erstentscheidungen, die noch unter Geltung des bisherigen Rechts ergangen sind. Nach § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 FamFG bedarf die Einleitung des Abänderungsverfahrens eines entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrags. Ähnlich wie beim Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs braucht eine Bezifferung nicht vorgenommen zu werden. Der Antrag sollte jedoch in jedem Fall begründet werden.
Antragsberechtigt sind nach § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 1 FamFG die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. Der Antrag selbst kann frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem ein Ehegatte eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Recht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist (§ 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 2 FamFG). Damit soll sichergestellt werden, dass die Abänderung erst zu dem Zeitpunkt durchgeführt wird, in dem eine weitere Veränderung der Versorgungsrechte nicht mehr zu erwarten ist und der Leistungsbezug unmittelbar bevorsteht. Hierin liegt eine wesentliche Änderung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Hinblick auf den alten § 10a VAHRG.
Es steht jedoch zu befürchten, dass der Zeitraum von sechs Monaten nicht ausreichend sein wird, das Abänderungsverfahren zum Abschluss zu bringen, zumal die kompletten Neuauskünfte der Versorgungsträger eingeholt werden müssen.
b) Die sog. Totalrevision
§ 51 VersAusglG gibt den Beteiligten künftig die Möglichkeit, Versorgungsausgleichsentscheidungen, die noch nach altem Recht ergangen sind, dem neuen Recht anzupassen. Damit wird auch weiterhin der Forderung des Bundesverfassungsgerichts Genüge getan, da die Erstentscheidungen häufiger eine angemessene Teilhabe an den Versorgungsanrechten verfehlt haben und daher korrekturbedürftig sind.
Auch § 51 VersAusglG führt wie bisher § 10a VAHRG zur sog. "Totalrevision". Entscheidender und zu beachtender Unterschied ist jedoch, dass mittels Abänderung nur diejenigen Anrechte angepasst werden können, die auch Gegenstand der abzuändernden Erstentscheidung waren. Sind in dieser Erstentscheidung z.B. Anwartschaften eines Ehepartners übersehen, vergessen oder gar manipulativ der Teilung entzogen worden, besteht über § 51 VersAusglG nicht die Möglichkeit, diese im Rahmen der Abänderungsentscheidung in das Verfahren mit einzubeziehen. Auch Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue...