Es kann offenbleiben, ob das freiwillige soziale Jahr stets schon deshalb als angemessener Ausbildungsabschnitt angesehen werden kann, weil es geeignet ist, die Bildungsfähigkeit Jugendlicher zu fördern und ihre Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Abschluss ihrer Ausbildung zu verbessern. Jedenfalls wenn das Kind während des freiwilligen sozialen Jahres berufliche Erfahrungen sammelt, von denen es im Rahmen der späteren Ausbildung profitieren kann, und wenn das freiwillige soziale Jahr auch dazu dient, dem Kind Klarheit zu verschaffen, ob es sich für den in Aussicht genommenen Beruf (hier einer Operationsschwester) überhaupt eignet, kommt ein Ausbildungsunterhaltsanspruch grundsätzlich in Betracht.

(Leitsätze d. Red.)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.3.2019 – 3 WF 140/18 (AG Duisburg-Hamborn)

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