Der Verfahrensbeistand hat gemäß § 158 Abs. 4 FamFG das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.[29]

Die Anordnung des erweiterten Aufgabenkreises (§ 158 Abs. 4 S. 3 FamFG) darf nicht erfolgen, damit der Verfahrensbeistand die Ansichten oder den Willen der Eltern ermittelt und in das Verfahren einbringt.[30] Die Übertragung der zusätzlichen Aufgaben (erweiterter Aufgabenkreis) ist die Ausnahme und restriktiv zu handhaben und im Einzelfall zu begründen. Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist es nicht, den Sachverhalt zu ermitteln, sondern lediglich die Interessen des Kindes zu vertreten.[31] Gemäß § 159 Abs. 4 S. 3 FamFG soll die persönliche Anhörung des Kindes in Anwesenheit des bestellten Verfahrensbeistands stattfinden. Auch in Bezug auf den Verfahrensbeistand ist hervorzuheben: Es ist grundsätzlich Aufgabe des Familiengerichts im Rahmen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG den Sachverhalt zu ermitteln.[32]

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